Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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wähvend des Betriebsjahres nicht verändert und andere als die deklarirten 
dergl. Geräthe nicht benützt werden. 
d) Es dürfen in einem Betriebsjahre (1. August bis 31. Juli) nicht mehr als 
45 Hektoliter Bottichraum bemaischt werden. 
e) Die Zeit zum Einmaischen und Brennen kann der Betheiligte nach Belieben 
wählen; es muß jedoch gemäß der auch hier Anwendung findenden Vorschriften 
des F. 16 Ziffer 13 der Instruktion der Blasenhelm nach Beendigung des 
Brennens sofort von der Blase abgenommen und darf nicht eher wieder auf 
die Blase gesetzt werden, als das Brennen von neuem beginnt. Der gezo- 
gene Lutter kann in der vorhandenen Blase jederzeit abdestillirt werden; die 
Zeit für den Lutterabtrieb ist bei den Einträgen in das Register über die 
Abnahme 2c. der Helme als Brennzeit mitzurechnen. 
f) Der Aufschlag beträgt für ein Betriebsjahr 6 -K. 
Dieser Betrag ist in der ersten Hälfte des auf den Schluß jenes Quar- 
tals folgenden Monats, in welchem der Betheiligte innerhalb eines Betriebs- 
jahres zum letztenmale gebrannt hat, zu entrichten. 
8) Jeder Brennereiinhaber, welcher von der Begünstigung Gebrauch machen will, 
hat dieß der Aufschlageinnehmerei seines Bezirks mindestens einen Tag vor 
Beginn des Betriebs unter Vorlage des unter lit. a erwähnten — während 
der fünfjährigen Uebergangsperiode für jede bezügliche Brennerei nur einmal 
abzugebenden — Certifikates mündlich zu erklären. Die Aufschlageinnehmerei 
hat, wenn die Prüfung der Erklärung ergibt, daß die vorstehenden Beding- 
ungen gegeben sind und sonst kein Bedenken besteht, den Antrag zu geneh- 
migen und mit dem betreffenden Brenner ein Uebereinkommen nach dem an- 
liegenden, die Vertragsbedingungen enthaltenden Muster Beilage XXVII in 
doppelter Ausfertigung für je ein Betriebsjahr abzuschließen. 
Das schriftlich ausgefertigte Uebereinkommen, in welchem die Monate, 
in denen der Betheiligte brennen will, anzugeben sind und in das der Auf- 
schlagbetrag einzustellen ist, ist zugleich als Betriebserklärung zu betrachten, 
und daher auch wie eine solche zu behandeln; auf dieselbe finden die Be- 
stimmungen im §. 58 Ziff. 1|6 der Instruktion entsprechende Anwendung.
	        
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