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) dem Uebereinkommen Beilage XXVII ist nach lit. b der Ziffer 2 noch der
Zusatz „c) keine andern Stoffe als Heidelbeeren zu verwenden“
anzufügen.
Strafeinschreitung nach Art. 36 Ziffer 3 des Gesetzes ist insbesondere dann ver-
anlaßt, wenn der Betheiligte in einem Betriebsjahre mehr als 6 Hektoliter Heidelbeeren
oder Stoffe der in Art. 4 lit. b bezeichneten Art verwendet, in welchen Fällen auch
eine entsprechende Steuernachzahlung stattzufinden und eventuell Aufschlagabfindung nach
den gewöhnlichen Bestimmungen einzutreten hat.
8) Feststellung der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung hat auch hier nicht
stattzufinden.
D. Fabrikataufschlag.
g. 67.
Brennereien, welche dem Fabrikataufschlag unterliegen.
14) Zur Entrichtung des Fabrikataufschlags an Stelle des Maischraum-
und Material-Aufschlags (Art. 3. und 4 des Gesetzes) können Brennereien zugelassen
werden, in welchen die Brennereivorrichtung mit einem besondern von der Staats-
regierung genehmigten Apparat zum Messen des Spiritus nach Vorschrift der Auf-
schlagverwaltung versehen wird.
(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes.)
2) Nach dem Wortlaute dieser Gesetzesstelle ist der Fabrikataufschlag — im Gegen-
halte zu den Steuerformen der Art. 3 und 4 des Gesetzes — nur eine fakultative
Steuerform; es hat sohin kein Brennereibesitzer ein Recht auf Zulassung zum Fabrikat-
aufschlage, wie auch kein Brennereibesitzer von der Aufschlagverwaltung genöthigt werden
kann, sich dem Fabrikataufschlag zu unterwerfen.
Die der Aufschlagabfindung unterliegenden Brennereien (Art. 5 des Gesetzes) sind
von der Zulassung zum Fabrikataufschlag überhaupt ausgeschlossen, ebenso diejenigen
andern Brennereien, in welchen technische Hindernisse der Verwendung des Spiritus-
meßapparates (z. B. die Benützung derselben Brennvorrichtung zum Rauh= und Feinbrand)
entgegenstehen.