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Abgesehen von den Fällen in K. 75 der Instruktion ist es unzulässig, daß dieselbe
Brennerei bald den Maischraum= oder Material-Aufschlag, bald den Fabrikataufschlag
entrichtet.
3) Im ausfschlagpflichtigen Betriebe ist zur Zeit nur der Spiritusmeßapparat der
Gebrüder Siemens u. Cie. in Charlottenburg zugelassen. Es wird auf die besonders
mitgetheilte Zeichnung und Beschreibung des Spiritusmeßapparates Bezug genommen.
Jeder Spiritusmeßapparat, welcher im aufschlagpflichtigen Betriebe verwendet
werden will, muß zuvor von der k. Normal-Eichungs-Kommission in München beglaubigt
sein. Hierüber wird ein Certifikat ausgefertigt und der Apparat vor der Abgabe an
den Bestimmungsort amtlich unter Verschluß gesetzt.
68.
Bedingungen der Zulassung zum Fabrikataufschlag.
1) Branntweinbrenner, welche die Zulassung zur Entrichtung des Fabrikataufschlags
in Anspruch nehmen wollen, haben den darauf gerichteten Antrag bei der Aufschlag=
einnehmerei ihres Bezirkes rechtzeitig schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen.
Der Antrag ist sofort dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen.
2) Der Amtsvorstand oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Hauptamts-
mitglied hat sofort unter Zuziehung der Einnehmereibediensteten eine Besichtigung der
Brennerei vorzunehmen und die Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln festzustellen,
welche nach der Art des Betriebes, sowie nach der Beschaffenheit der Betriebsräume,
der Brennvorrichtung und des Kühlapparates erforderlich sind, um den Meßapparat zu-
verlässig aufstellen zu können, Störungen im regelmäßigen Gange, sowie Beschädigungen
desselben vorzubeugen und die Wegschaffung von Branntwein vor seinem Durchgang
durch den Meßapparat zu verhindern. Bei dieser Feststellung sind die nachfolgenden
Anordnungen (efr. §F. 69 Ziffer 3, 5 und 6 der Instruktion) entsprechend zu beachten
und ist zugleich zu ermitteln, welche bauliche oder sonstige Veränderungen im Brennerei-
lokal noch erforderlich sind, um den zu stellenden Anforderungen Genüge zu leisten.
Ueber diese in Form eines Gutachtens auszufertigende Feststellung ist der Brennereibesitzer
zu hören, und ist sodann dies Gutachten nebst den etwaigen Einwendungen des Brennerei-