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Bei der Aufschlagberechnung bleibt der überschießende Nauminhalt, welcher 25 Liter
nicht erreicht, außer Betracht.
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche in einer den Umfang der damit ver-
bundenen Ackerbauwirthschaft und Viehhaltung nicht übersteigenden Ausdehnung in dem
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai einschließlich betrieben werden und an einem Tage
nicht über 10½ Hektoliter Bottichraum bemaischen, soll jedoch der Maischraum-Aufschlag
nur mit fünf Sechstel des vorstehend festgestellten Steuersatzes eingehoben werden. Der
Anspruch auf diese Aufschlagbegünstigung geht nicht verloren, wenn von landwirthschaftlichen
Brennereien im Zwischenbetriebe nicht mehlige Stoffe allein verarbeitet werden.
I.) Branuntweinmaterial-Aufschlag.
Art. 4.
Dem Branntweinmaterial-Aufschlag unterliegen vorbehaltiich der Bestimmung in Art. 5
Abs. 1 diejenigen Brennereien, welche nicht mehlige Stoffe allein verarbeiten. Jedoch können
Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, dem Maischraum-Aufschlag
an Stelle des Branntweinmaterial-Aufschlages unterworfen werden.
An Branntweinmaterial-Aufschlag ist zu entrichten:
a) vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller
Art 50 —J, vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 40 4;
b) vom Hektoliter Trauben= oder Obstwein, Weinhefe und Steinobst 1 J4;
P) bei anderen nicht mehligen Stoffen, sowie bei Verarbeitung von Hefenwasser,
Glattwasser und anderen Brauereirückständen wird der Aufschlag von der
k. Staatsregierung nach Verhältniß der Ausbeute und nach dem Normalsatze
(Art. 1) festgesetzt. Uebersteigt der hienach festgestellte Steuersatz den Betrag
des Maischraum-Aufschlages, so wird bei Mischungen von nicht mehligen mit
mehligen Stoffen der Aufschlag nach dem Steuersatze für den Branntweinmaterial-
Ausschlag berechnet.
Bei der Aufschlagberechnung bleibt die überschießende Materialmenge, welche 25 Liter
nicht erreicht, außer Betracht.
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