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absoluten Alkohols nach dem Satze von 26 J4 20 7 für je 100 Liter zu berechnen
und von der hienach ermittelten Summe der Betrag von 5 Prozent in Abzug zu bringen
(cfr. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes). Die auf diese Weise gefundene Ziffer bildet —
vorbehaltlich der Bestimmungen in § 4 Ziff. 2 lit, e# der Instruktion — die Auf-
schlagschuldigkeit für den betr. Monat und ist im Protokolle hierüber Vormerkung zu machen.
Das Protokoll, in welchem alle vorkommenden Ziffern mit Zahlen und Worten
geschrieben sein müssen, ist von den betheiligten Aufschlagbediensteten zu unterzeichnen und
der Inhalt desselben vom Brennereibesitzer oder von dessen Stellvertreter unterschriftlich
als richtig anerkennen zu lassen.
3) Das Protokoll bildet einen Beleg zum betreffenden Betriebsplan.
4) Ueber die behufs Festsetzung der monatlichen Aufschlagschuldigkeit ermittelten
Angaben des Spiritusmeßapparates ist von den Aufschlagbediensteten eine fortlaufende,
im Brennerei-Belegsheft aufzubewahrende und gleichzeitig zur Einsicht des Brennerei-
besitzers dienende kurze Notiz zu führen.
Betriebsvorschriften.
S. 71.
Geräthe-Anmeldung; Grundriß.
1) Die Geräthe-Anmeldung ist nach dem anliegenden Muster Beilage XXX in
doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Aufschlageinnehmerei zu übergeben.
Diese Gerätheanmeldung entspricht der Hauptsache nach dem allgemeinen für die
Geräthe-Anmeldungen vorgeschriebenen Muster; dieselbe muß indeß durch eine genaue Be-
schreibung der Brennvorrichtung und der Kühlgeräthe nach Analogie der bezüglichen Probe-
einträge, sowie durch Angabe derjenigen Räume ergänzt werden, welche mit der Brennerei
in Verbindung stehen oder unmittelbar an dieselbe angrenzen.
(Art. 26 Ziff. 3 des Gesetzes.)
2) Der Grundriß, dessen Einreichung in duplo für alle Fabrikatbrennereien obli-
gatorisch ist, hat sich nicht nur auf die eigentlichen Brennereiräume, sondern auch auf
jene Räumlichkeiten zu erstrecken, welche mit der Brennerei in Verbindung stehen oder
unmittelbar an dieselbe angrenzen.