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Hiebei wird noch zur näheren Erläuterung der Bestimmungen im §. 41 Ziff. 5
der Instruktion bemerkt, daß die Benützung von Nebenbottichen und von Abschöpfwannen
(efr. . 41 Ziff. 3 Nr. I und Nr. II lit. A der Instruktion) ebenfalls keiner Geneh-
migung bedarf, nachdem diese Gefäße als Nebengefäße im Sinne der angeführten Ge-
setzesstelle zu erachten sind.
§. 72.
Beschränkungen bezüglich der Maischbereitung und Brenufrist.
1) Bezüglich der Zeit, innerhalb welcher die Einmaischungen vorgenommen werden
dürfen, gelten die Bestimmungen des Art. 23 Ziff. 1 des Gesetzes. Es darf sohin die
Einmaischung in den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von Morgens fünf
Uhr bis Abends zehn Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens drei Uhr bis
Abends zehn Uhr vorgenommen werden, wogegen in Landestheilen, in denen die Ein-
maischungen während der erstbezeichneten Monate schon vor fünf Uhr Morgens zu
geschehen pflegen, nach Maßgabe der Bestimmungen im § 34 Ziff. 2 der Instr., die
Einmaischung von vier Uhr Morgens an gestattet ist.
(Art. 26 Ziff. 4 des Gesetzes).
Die Verwendung von Maischbottichen unter einem Hektoliter Inhalt ist auch hier
verboten.
(Art 26 Ziff. 4 des Gesetzes).
3) Dem Brenneret#unhaber bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während
der Zeit, für welche er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche
benützen will; die Benützung derselben muß jedoch auch hier in einer regelmäßigen Reihen-
folge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Ein-
maischung zuerst wieder begonnen wird.
(Art. 26 Ziffer 4 des Gesetzes; efr. auch §. 35 der Instruktion.)
4) Die den Fabrikataufschlag entrichtenden Brennereien sind an die in Art. 23 Ziffer 4
des Gesetzes enthaltenen Beschränkungen nicht gebunden; es kann also insbesondere die
Gährdauer beliebig verkürzt oder verlängert werden.
5) An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen
der Maische angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März von