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sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden.
In denjenigen Landestheilen, für welche die Einmaischung in den Monaten Oktober
bis einschließlich März von Morgens vier Uhr an zugelassen ist, darf in diesen Monaten
von Morgens vier Uhr an gebrannt werden.
(efr. 8. 36 Ziffer 7 der Instruktion.)
Sollte sich das Bedürfniß ergeben, bei Fabrikatbrennereien die Brennfrist einzu-
schränken, so hat das Hauptamt hierwegen das Nöthige zu verfügen.
(Art. 26 Ziffer 4 des Gesetzes.)
6) Es ist verboten, den angemeldeten Maischraum eigenmächtig zu erweitern, oder
an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als in dem amtlich
genehmigten Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Aufschlag-
behörde und ohne deren Genehmigung einzumaischen, Maische zuzubereiten oder auf-
zubewahren.
(Art. 26 Ziffer 4 des Gesetzes).
7) Die Bestimmungen in den §#§. 34|38 der Instruktion finden auch auf die dem
Fabrikataufschlag unterliegenden Brennereien gleichmäßig Anwendung, soferne nicht hie-
wegen andere Bestimmungen getroffen sind, oder aus der Natur der Sache sich Aende-
rungen ergeben.
8) Werden in den dem Fabrikataufschlage unterliegenden Brennereien nicht mehlige
Stoffe (mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft, welche Stoffe hier den
mehligen Stoffen gleich zu achten sind) verarbeitet, so ist in Ansehung der Material-
kontrole nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 24 Ziffer 4—8 des Gesetzes
zu verfahren.
(Vergl. hierüber §. 48 der Instruktion; Art. 26 Ziffer 4 Abs. 2 des Gesetzes).
Für den Fall der Entrichtung des Fabrikataufschlags ist der Brennereibesitzer in
der Auswahl der abzubrennenden Materialien — die vorschriftsmäßige Deklaration
derselben vorausgesetzt — nicht beschränkt.