Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends 
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden. 
In denjenigen Landestheilen, für welche die Einmaischung in den Monaten Oktober 
bis einschließlich März von Morgens vier Uhr an zugelassen ist, darf in diesen Monaten 
von Morgens vier Uhr an gebrannt werden. 
(efr. 8. 36 Ziffer 7 der Instruktion.) 
Sollte sich das Bedürfniß ergeben, bei Fabrikatbrennereien die Brennfrist einzu- 
schränken, so hat das Hauptamt hierwegen das Nöthige zu verfügen. 
(Art. 26 Ziffer 4 des Gesetzes.) 
6) Es ist verboten, den angemeldeten Maischraum eigenmächtig zu erweitern, oder 
an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als in dem amtlich 
genehmigten Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Aufschlag- 
behörde und ohne deren Genehmigung einzumaischen, Maische zuzubereiten oder auf- 
zubewahren. 
(Art. 26 Ziffer 4 des Gesetzes). 
7) Die Bestimmungen in den §#§. 34|38 der Instruktion finden auch auf die dem 
Fabrikataufschlag unterliegenden Brennereien gleichmäßig Anwendung, soferne nicht hie- 
wegen andere Bestimmungen getroffen sind, oder aus der Natur der Sache sich Aende- 
rungen ergeben. 
8) Werden in den dem Fabrikataufschlage unterliegenden Brennereien nicht mehlige 
Stoffe (mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft, welche Stoffe hier den 
mehligen Stoffen gleich zu achten sind) verarbeitet, so ist in Ansehung der Material- 
kontrole nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 24 Ziffer 4—8 des Gesetzes 
zu verfahren. 
(Vergl. hierüber §. 48 der Instruktion; Art. 26 Ziffer 4 Abs. 2 des Gesetzes). 
Für den Fall der Entrichtung des Fabrikataufschlags ist der Brennereibesitzer in 
der Auswahl der abzubrennenden Materialien — die vorschriftsmäßige Deklaration 
derselben vorausgesetzt — nicht beschränkt.
	        
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