Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 73. 
Betriebsplan; Brennereiregister. 
1) Der Betriebsplan ist bei Verarbeitung mehliger Stoffe oder von Melasse, 
Rüben oder Rübensaft nach dem anliegenden Muster, Beilage XXXI, bei Verarbeitung 
nicht mehliger Stoffe nach dem anliegenden Muster, Beilage XXXII, zu fertigen; 
werden Gemische von mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeitet, so ist das Muster 
Beilage XXXI anzuwenden. 
In dem Plane ist neben den für die andern Betriebspläne vorgeschriebenen Ein- 
trägen auch die während der Betriebsperiode, auf welche derselbe lautet, beiläufig er- 
zeugte Branntweinmenge und der durchschnittliche Alkoholgehalt derselben anzugeben. 
(Art. 26 Ziffer 5 Abs. 1 des Gesetzes). 
2) Abweichungen vom Betriebsplane — insbesondere auch Verstärkungen und Ver- 
minderungen des Betriebes — sind (wie unter Bezug auf die Bestimmungen in §. 41 
Ziff. 5 der Instruktion besonders bemerkt wird), zu jeder Zeit zulässig. Diese Ab- 
weichungen müssen aber noch vor Beginn derselben vom Brennereileiter 2c. in Spalte 
9 bezw. 10 des Betriebsplanes vorgemerkt und längstens binnen 24 Stunden nach 
Beginn derselben der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes schriftlich oder mündlich ange- 
zeigt werden. 
Die Aufschlageinnehmerei hat die zur Anzeige gebrachten Aenderungen in dem bei 
der Einnehmerei befindlichen Exemplare des Betriebsplanes ebenfalls in Spalte 9 bezw. 
10 vorzumerken. 
(Art. 26 Ziff. 5 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Finden sich allenfallsige derartige Abweichungen vom Betriebsplane nicht eingetragen, 
so ist Strafeinschreitung nach Art. 52 des Gesetzes veranlaßt. 
Bezüglich der Zeitdauer, auf welche die Betriebsanmeldungen zu lauten haben, 
finden 
a) bei Hefenbrennereien die Bestimmungen in §. 41 Ziff. 2 der Instruktion, 
b) bei andern Brennereien die allgemeinen Bestimmungen — cfr. §&. 18 der 
Instruktion — Anwendung. " 
Hiebei wird noch zur nähern Erläuterung der Bestimmungen in §. 41 Ziff. 5 
der Instruktion bemerkt, daß bei Preßhefenfabriken, welche den Betrieb auf einen ge-
	        
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