Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Hektoliter absoluten Alkohols und Berücksichtigung eines Abzuges von 5% 
festgestellt. 
J) Die Festsetzung des Aufschlags nach der Bestimmung sub lit. b hat durch 
das einschlägige Hauptamt zu erfolgen, welches die hiezu nöthigen Belege von 
der Aufschlageinnehmerei uud eventuell von der General-Zoll-Administration 
zu erholen und den ermittelten Steuerbetrag der Einnehmerei und durch diese 
dem Pflichtigen bekannt zu geben hat. Die bezügliche Entschließung, welche 
die der Berechnung zu Grunde gelegten Ziffern enthalten muß, bilder einen 
Beleg zum Betriebsplane. 
d) In den Fällen der vorliegenden Art (lit. a) kann, wenn besondere Bedenken 
nicht entgegenstehen, für nicht länger als eine Woche in Anspruch nehmende 
Betriebsunterbrechungen bis zur Herstellung des Apparats die Fortentrichtung 
des nach dem obigen Grundsatze (lit. b und c) zu bemessenden Fabrikat- 
aufschlags vom einschlägigen Hauptamte gestattet werden. Abweichungen vom 
Betriebsplane bedürfen jedoch in diesen Fällen der vorgängigen Geneh- 
migung der Aufschlageinnehmerei, welche zu versagen ist, wenn aus der 
angemeldeten Abweichung hervorgeht, daß wie z. B. bei einer gegenüber dem 
seitherigen Durchschnitte erheblichen Mehrbemaischung oder einem erheblichen 
Mehrabtrieb von Material eine Benachtheiligung der ärarialischen Interessen 
zu befürchten ist. 
(Art. 26 Ziffer 8 Abs. 3 des Gesetzes.) 
4) Wird die nach Ziffer 1 gebotene Anzeige unterlassen, oder nicht rechtzeitig d. i. 
längstens binnen 12 Stunden erstattet, oder liegt ein Verschulden vor, so wird der 
Ausschlag, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 40 des Gesetzes über die Fest- 
stellung des Aufschlags in Defraudationsfällen, vom Zeitpunkte der Apparatsstörung, und 
falls dieser nicht zu ermitteln ist, von der letzten amtlichen Apparatsverprobung (Prüfung 
der Alkoholmeterfeder 2c.) bis zur Zeit der Entdeckung, jedoch höchstens für einen Zeit- 
raum von dreißig Tagen zurückgerechnet, nach Maßgabe des ursprünglichen oder ab- 
geänderten Betriebsplans und nach der bisherigen höchsten Branntweinausbeute oder statt 
des Fabrikat = Aufschlags der Maischraum= oder Material-Aufschlag nach Ermessen des 
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