Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Hauptzollamtes festgestellt und bei einer Zuvielanzeige des Meßapparates Nachlaß am 
Aufschlage nicht gewährt. 
(Art. 26 Ziffer 8 Abs. 4 des Gesetzes.) 
In diesen Fällen ist der Aufschlag in der Art zu ermitteln, daß vom Zeitpunkte 
der Apparatsstörung bezw. bis auf die vorangegebene Zeit zurück die höchste tägliche 
Branntweinausbeute festgestellt und solche für jeden der Betriebstage, welche in den ur- 
sprünglichen oder abgeänderten Betriebsplänen deklarirt sind, als Ausbeute angenommen, 
und hienach unter Zugrundlegung des Satzes von 26 M. 20 ( für das Hektoliter 
absoluten Alkohols und Berücksichtigung eines Abzuges von 5 festgestellt wird. Sollte 
jedoch dieser Betrag hinter dem — ebenfalls unter Zugrundlegung der ursprünglichen 
oder abgeänderten Betriebspläne besonders zu berechnenden Maischraum= oder Material= 
Aufschlag zurückbleiben, so ist für die angegebene Zeit nicht der Fabrikataufschlag, sondern 
der Maischraum= bezw. Materialaufschlag nach den hiefür geltenden Bestimmungen zu 
erheben. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in Ziff. 3 lit. c oben hier gleichmäßige 
Anwendung und ist im Falle des Fortbetriebs der Brennerei bis zur Herstellung des 
Meßapparates der Maischraum= oder Material-Aufschlag zu erheben. 
(Art. 26 Ziff. 8 Abs. 5 des Gesetzes). 
Das einschlägige Hauptamt hat bezüglich der Entrichtung des Maischraum-Auf- 
schlages die nöthigen Weisungen an die Aufschlageinnehmerei zu erlassen, welche alsdann 
den seitherigen Betriebsplan durch einen kurzen Vermerk auf Seile 4 desselben außer 
Kraft zu setzen und den Betrag des etwa erhobenen Maischraum-Aufschlags ebendaselbst 
zu registriren hat. 
Der Brennereibesitzer muß übrigens in diesen Fällen sofort einen zur Erhebung 
des Maischraumaufschlages eingerichteten und ausgefüllten Betriebsplan in duplo bei 
der Aufschlageinnehmerei einreichen, welche denselben ohne allen Aufenthalt sestzusetzen, 
zu vollziehen und ein Exemplar desselben dem Brennereibesitzer zurückzugeben hat. 
München, den 1. Juni 1880. 
Kgl. Staatoministerium der Finanzen. 
In Vertrelung: 
V. Pfistermeister, Stoatsratb.
	        
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