Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Anleitung Angabe 
zum Gebrauch für den Inhaber der Berriebs-Anstalt. der Räume und ihrer Lage. 
  
5) Diese Anmeldung ist nach der näheren Anweisung 
des Aufschlag-Einnehmers in der Betriebsanstalt 
sorgfältig und gegen Beschmutzung und Beschä- 
digung geschützt aufzubewahren. 
6) Nachträge und Veränderungen in Bezug auf 
dieselbe werden mittelst eines dazu bestimmten 
besonderen Formulars bei der Aufschlageinneh- 
merei angemeldet. 
7) Eine neue Anmeldung ist bei der Ausschlag- 
Einnehmerei doppelt einzureichen, sobald es von 
derselben verlangt wird. 
 
	        
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