Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Deiloge X.X. 
Zu §. 41 Ziff. 3, III lit. a. 
chür Pefenbrüh-Brennereien. 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei 
·Bo·P-- .. ... ..· 
Nr..... des Inventariums. Nummer des Anmeldungsregisters. 
Monat 188 
Betriebsplan 
für 
die Brennerei des D . zu ... . . . . ... 
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
1) Zu dem Betriebsplane darf nur allein das von der Aufschlageinnehmerei unentgeltlich zu 
liefernde Formular benutzt werden. 
2) Der Betrieb muß mindestens auf eine Zeit von 1 Tag im Kalendermonat im Voraus 
angemeldet werden. 
3) Der Betriebsplau, welcher der Einnehmerei mindestens 3 Tage vor dem ersten Breunn- 
tage in doppelter Wusertigung eingercicht werden muß, darf für die Periode, auf welche 
er lautet, nur auf Hefenbrühe gerichtet sein. 
4) Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet und so lange die Brennerei 
nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in dem 
Betriebsplan angegebene Materialvorrath vorhanden sein. 
5 Von dem Brennereibesier sind auf der zweiten Seite des Formulars die Spalten 1 bis 10 
und auf der vierten Seite die Spalten 1 bis 3 auszufüllen. Die hier abzugebende 
Betriebserklärung muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert oder aus- 
estrichen sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Betriebserklärung mit dem 
iemier und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch Unterschrift zu 
vollziehen. 
6) Mahgzelhet gefertigte Betriebspläne gibt die Einnehmerei sofort zurück, und es wird in 
solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. " 
7) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplaus nichts zu erinnern, so werden beide Exem- 
plare von der Einnehmerei genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem Brennerei- 
besitzer zurückgegehen. welcher gehalten ist, dasselbe noch vor dem ersten Brenntage in der 
Brennerei in das bestimmte Behältniß zu bringen und daselbst während der ganzen Dauer 
des Betriebs unbeschädigt zu erhalten. 
8) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen 
3 Tagen an die Einnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben 
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden. 
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