Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 173 — 
Beilage XX. 
Zu §. 41 Ziff. 3, III lit a. 
Für Befenbrüh-HBrennereien. 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei 
Nr... des Inventariums. Nummer bes Anmeldungsregisters. 
betriebs-plan 
für 
die Brennerei dsssss . . . . .... zuu . . . ...p 
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
1) Zu dem Betriebsplane darf nur allein das von der Aufschlageinnehmerei unentgeltlich zu 
liefernde Formular benutzt werden. 
2) Der Betrieb muß meesto auf eine Zeit von 5 Tagen im Kalendermonat im Voraus 
angemeldet werden. 
3) Der Betriebsplan, welcher der Einnehmerei mindestens 3 Tage vor dem ersten Brenn- 
tage in doppelter Ausfertigung eingereicht werden muß, darf für die Periode, auf welche 
er lautet, nur auf Hefenbrühe gerichtet sein. · 
4) Während des Zeitraumes, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange die Bren- 
nerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in 
dem Betriebsplan angegebene Materialvorrath vorhanden sein. 
5) Von dem Brennereib #iger sind auf der zweiten Seite des Formulars die Spalten 1 bis 13 
und auf der vierten Seite die Spalten 1 bis 3 auszufüllen. Die hier abzugebende Be- 
triebserklärung muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert oder ausge- 
strichen sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Betriebserklarung mit dem Orts- 
bammen, und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch Unterschrift zu 
vollziehen. 
6) Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Einnehmerei sofort zurück, und es wird in 
solchen Fuuche Hinreichung als nicht geschehen betrachtet. 
7) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exem- 
plare von der Einnehmerei genehmigt und vollzogen, das eine Exemplar wird dem Bren- 
nereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor dem Est Brenntage 
in der Brennerei in das dazu bestimmte Behältniß zu bringen und daselbst während der 
ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten. 
8) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen 
3 Tagen an die Einnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben 
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden.
	        
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