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a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, durch welche eine Be-
schädigung herbeigeführt wird, oder
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs oder das Material eines
versteuerten unangebrochenen Materialbehälters gänzlich unbrauchbar geworden
ist, oder
) der Spiritus-Meßapparat zu viel angezeigt hat,
soferne von dem einschlägigen Vorfalle die Aufschlagbehörde in der vorgeschriebenen Weise
ohne Verzug in Kenntniß gesetzt und bei Feststellung des Sachverhalts nach Anordnung
der Aufschlagverwaltung verfahren wird.
Aufschlag-Rückvergütung.
Art. 11.
Wird Branntwein, für den der Aufschlag entrichtet worden ist, ausgeführt, so hat
der Ausführende, soferne der Branntwein eine Stärke von 35 Prozent nach Tralles oder
darüber hat, und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt, Auspruch
auf Rückvergütung des Branntweinaufschlages. Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für
ausgeführte Liqueure ohne Rücksicht auf den Stärkegrad Rückvergütung zu gewähren.
Ebenso kann für Branntwein, welcher im Inlande (Art. 1) zu gewerblichen Zwecken,
einschließlich der Essigbereitung, verwendet wird, eine Rückvergütung des Aufschlages nach
demjenigen Satze bewilligt werden, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird.
Wird Essig, welcher im Inlande aus Branntwein ohne Rückvergütung des Aufschlages be-
reitet wird, ausgeführt, so ist die k. Staatsregierung ermächtigt, den Branntweinaufschlag
bei der Essigausfuhr zu vergüten.
Der k. Staatsregierung bleibt überlassen, durch besondere Verordnung die Sätze und
Bedingungen der Aufschlag-Rückvergütung zu bestimmen und die deßfalls nöthigen Sicher-
ungsmaßregeln anzuordnen.