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Beilage XXIV.
Zu 8. 58 Ziff. 1.
Bezirk der Aufschlageinnehmerei
Nummer . . .. des Inventariums. Nummer . . . . des Anmeldungsregisters.
Betriebs-Erklärung.
Auf Grund des Art. 5 und 25 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 erklärt der unterzeich-
nete Brennerei-Inhaber Johann Müller u ... hiermit, daß er seine Branntwein-
brennerei mit der Branntweinblase Nr. 1 von 192 Liter Rauminhalt während 7 Tage vom
21. Jannar bis 31. Januar 1861 zur Bereitung von Branntwein aus Kartoffeln in Betrieb
setzen wird und zwar so, daß die Blase Nr. 1 am 21, 23, 25, 26, 27, 29 und 31. Januar an
jedem dieser Tage von Morgens drei Uhr bis Nachmittags drei Uhr in Be-
trieb sein wird. — Lutter wird nicht abgetrieben.
Der Brennerei Inhaber
Johann Müller,
Anleitung für den Brennereibesitzer.
1!) Zu der Betriebserklärung darf nur allein das von der Aufschlageinnehmerei unentgeltlich
zu liesernde Formular benützt werden.
2) Jede Abfindungsperiode muß auf mindestens drei Tage, im Falle der Abfindung von
Eigenbrennern auf mindestens 24 Stunden, von landwirthschaftlichen Brennern (Art. 3
Abs. 4 des Ges.) aber auf mindestens 12 Stunden lauten.
3) Von dem Brennereibesitzer ist auf der ersten Seite des Formulars der zum Brennen
bestimmte Stoff und die Maisch= (Material-) und Lutter-Abtriebszeit genau zu deklariren,
sowie unter die Betriebserklärung die Namensunterschrift zu setzen. Die Betriebserklärung
K. muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert oder ausgestrichen sein.
4) Mangelhaft gefertigte Betriebserklärungen gibt die Einnehmerei sofort zurück, und es
wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 4
5) Findet sich bei der Prüfung der Betriebserklärung nichts zu erinnern, so füllt die Ein-
nehmerei sofort in beiden Gemplaren die Spalten 1 mit 16 aus und stellt in Spalte 17
den berechneten Aufschlagbetrag ein; das eine Exemplar wird dem Aufschlagpflichtigen zu-
rückgegeben, welcher dasselbe noch vor Beginn des Betriebs an einem dem Ausschlagbe-
diensteten jederzeit zugänglichen Ort niederzulegen und dortselbst während der Abfindungs-
periode aufzubewahren hat.
6) Nach Ablauf der Abfindungsperiode hat derselbe dieses Exemplar binnen drei Tagen an
die Einnehmerei zurückzuliefern und kann alsdann das bei dieser zurückgebliebene Exemplar
ausgehändigt verlangen. 24