Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 191 — 
Beilage XXV. 
Zu 8. 68 Zisf. 8. 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei 
Nr. des Inventariums. Nummer .. des Anmeldungsregisters. 
UAebereinkommen. 
Auf Grund der Art. 5 und 25 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 erklärt 
der unterzeichnete Brennereiinhaberzzz hiemit, daß er während des Betriebsjahres 
1880 81 die in seiner Brauerei sich ergebenden Abfälle der Biererzeugung — verdorbenes Bier 
ausgenommen — zur Branntweinbereitung verwenden und daher von der Bestimmung im Art. 25 
Ziff. 1 Abs. 2 des oben bezeichneten Gesetzes Gebrauch machen will. 
Die unterzeichnete Aufschlageinnehmerei acceptirt diese Erklärung und wird dieses Ueberein- 
kommen hiemit in doppelter Ausfertigung abgeschlossen. 
K. Aufschlag-Einnehmerei. 
N. N. 
N. N. 
Brennereiinhaber.
	        
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