Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

 

 

 

 

 

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sind  Abtriebe  zu  tunden-  u  jedem  ahl
einer  Blasenfüllung  zahl,  suan  (btriebe  Abtriebe,  Betrag
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2)  Ein  Lutterabtrieb  ist  nur  dann  stenerfrei  zuzulassen,  wenn  dem  Lutter  kein  Material  beigemischt
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3)  Bei  Verechnung  der  Zahl  der  Materialabtriebe  aus  der  Zahl  der  Betriebsstunden  bleibt  eine

überschießende  Betriebsstunde  außer  Betracht,  wogegen  für  mehrere  überschießende  Stunden  ein,

voller  Materialabtrieb  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

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