Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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zweiten aber dem Brennereiinhaber zur Aufbewahrung in dem Brennlokal mit dem Auftrage 
behändigt worden, solches spätestens drei Tage nach Beendigung des letzten Abtriebes in dem 
oben bezeichneten Betriebsjahre an die Ausschlageinnehmerei zurückzugeben. 
K. Aufschlageinnehmerei. N. N. 
N. N. Aufschlageinnehmer. Brennereiinhaber.
	        
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