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Beilage XXXI.
Zu §. 73 Ziff. 1.
Für abrikataufschlag-Erhebung.
(Mehlige Stoffe (([Rüben, Rübensaft oder Melasse.).
Bezirk der Aufschlageinnehmerei ztz. Nummer des Anmeldungsregisters.
Nummer . . . . des Inventariums.
Monat Januar 1881.
Betriebs-Plan
für
die Brennerei des N. N. zu M.
Anleitung für den Brennereibesitzer.
1) Zu dem Betriebsplane darf uur allein das von der Einnehmerei unentgeltlich zu
liefernde Formular benützt werden.
2) Derselbe muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat, es mag den ganzen Monat
hindurch ununterbrochen oder nur während eines Theiles desselben gebrannt werden,
oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, auf den noch übrigen
Theil des Monats lauten und der Einnehmerei mindestens 3 Tage vor der ersten Ein-
maischung in doppelter Ausfertigung eingereicht werden.
3) Von dem Brennereibesitzer sind auf der 2. Seite die Kolonen 1 bis 8 vorher, die
Kolone 9 aber erst in Fällen eintretender Abweichung von der Anmeldung auszusüllen,
wobei bemerkt wird, daß auf der letzterwähnten Seite nur diejenigen Geräthe aufgeführt
zu werden brauchen, welche für die Dauer des Betriebsplans als Maisch= oder Destillir-
geräthe benützt werden sollen. Die Aufführung der Kühler kann unterbleiben. Die
aus dem vorigen Monat noch abzubrennenden Gährbottiche und im vorigen Monate
noch bemaischten Hefengefäße sind in den nenen Betriebsplan zu übernehmen. Die hier
abzugebende Betriebserklärung muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert
oder ausgestrichen sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Berriebserklärung
mit dem Ortsnamen und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch
Unterschrift zu vollziehen.
4) Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Einnehmekei sofort zurück und es wird in
solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet.
5) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide
Exemplare von der Einnehmerei genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem
Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor der ersten Ein-
maischung in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behältnisse aufzubewahren und
daselbst während der ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten.
6) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen
3 Tagen an die Einnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden. 26