Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage XXXII. 
Zu S. 73 Ziff. 1. 
Für Fabrikat-Aufschlag-Erhebung. 
(Nicht mehlige Stoffe.) 
Bezirk der Aufschlageinnehmerei 
Nr. des Inventariums. Nr. . . .. des Anmeldungsregisters. 
Monat Jannar 1881. 
Betriebs-Plau 
für die 
Brennerei des N. N. zu JN. 
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
4) Zu dem Betriebsplanc darf nur allein das von der Ausschlageinnehmerei unentgeltlich zu 
liefernde Formnlar benüßt werden. 
2) Der Betrieb muß für einen ganzen Kalendermonat im Voraus angemeldet werden, es 
mag den ganzen Monat hindurch ununterbrochen oder nur während eines Theiles des- 
selben gebrannt werden. 
3) Der Betriebsplan muß der Aufschlageinnehmerei mindestens drei Tage vor dem ersten 
Brenntage in doppelter Ausfertigung übergeben werden. 
4) Weniger als 10 Hekloliter Material zum geringeren oder 5 Hektoliter Materal zum höheren 
Stenersatze darf für einen Monat nicht angemeldet werden. 
5) Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplau lautet und solange die Brennerei 
nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in dem 
Betriebsplau angegebene Materialvorrath vorhanden sein. 
6) Von dem Brennereibesitzer sind auf der zweiten Seite des Formulars die Kolumnen 1—9 
vorher, die Spalte 10 aber erst in Fällen eintretender Abweichung von der Aumeldung 
auszusüllen. Die hier abzugebende Betriebserklärung muß deutlich geschrieben und es darf 
darin nichts abgeändert oder ausgestrichen sein. Auf der zweiten Seite am *. ist 
die Betriebserklärung mit dem Ortsnamen und Datum zu versehen und von dem Bren- 
nereibesitzer durch Unterschrift zu vollziehen. 
7) Mangelhaft gefertigte Betriebspläue gibt die Einnehmerei sofort zurück, und es wird in 
solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 
8) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplaus nichts zu erinnern, so werden beide Exem- 
plare von der Einnehmerei genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem Bren- 
nereibesilzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor dem ersten Brenntage 
in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behältnisse aufzubewahren und daselbst 
während der ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten. 
9) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen 
3 Tagen an die Einnehierei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben 
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden.
	        
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