Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Aufsicht  über  die  Geräthe.

Art.  15.

Destillirgeräthe  und  Maischgefäße  stehen  so  lange,  als  sie  nicht  zum  Gewerbebetriebe
angemeldet  werden,  dergestalt  unter  besonderer  Aufsicht  der  Aufschlagbehörde,  daß  sie  den
Aufschlagbediensteten  auf  Erfordern  vorzuzeigen  sind,  und  ihre  Benützung  zu  einem  außerordentlichen
  Zwecke,  namentlich  auch  zur  Bereitung  von  VBiehfutter,  ohne  Aufschlagentrichtung
in  der  Regel  nur  auf  vorgängige  Anmeldung  und  unter  den  von  der  Aufschlagbehörde  anzuordnenden
  Sicherheitsmaßregeln  erfolgen  darf.  Personen,  welche  mit  dergleichen  Geräthschaften
  blos  handeln,  oder  sie  zum  Handel  verfertigen,  sind  dieser  Aufsicht  nicht  unterworfen.


Auch  Destillirgeräthe,  welche  ausschließlich  zu  anderem  Gebrauche,  als  zur  Branntweinbrennerei
  gehalten  werden,  sind  zur  Verhütung  von  Mißbräuchen  der  allgemeinen  Aufsicht
  der  Aufschlagbehörde  unterworfen.

Auf  die  in  den  Laboratorien  der  Apotheker  befindlichen  Blasen  bis  zu  20  Liter  Rauminhalt
  findet  diese  Kontrole  keine  Anwendung.

Abmeldung  der  Geräthe.

Art.  16.

Inhaber  von  Brennereien  dürfen  Brennereigeräthe  (Art.  12),  andere  Personen  aber
Destillirgeräthe  —  Blasen,  Helme,  Kühler  —  weder  ganz  noch  theilweise  aus  ihren  Händen
geben,  bevor  sie  es  der  Aufschlagbehörde  unter  Angabe  des  Namens  und  Wohnortes  des
Empfängers  angezeigt  und  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.

Verfashren,  um  Geräthe  außer  Gebrauch  zu  setzen.

Art.  17.
Um  für  die  Zeit,  in  der  die  Maisch=  und  Destillirgeräthe  nicht  in  Betrieb  sein  dürfen,
die  unbefugte  Benützung  für  letzteren  zu  verhindern,  können  die  Geräthe  an  Ort  und  Stelle