b)
399
sonst vollkommen glaubwürdiger Weise (z. B. durch Vorlage der Handels-
bücher) der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein (Spiritus)
seinerzeit wirklich der Eingangsverzollung r2c. unterstellt worden ist, und daß in der
Zwischenzeit eine Veränderung in Bezug auf die Identität desselben nicht statt-
gefunden hat.
(Art. 54 lit. u des Gesetzes.)
Die Ansprüche auf Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen hat die General-Zolladministration zu bescheiden, welcher zu diesem
Behufe die sämmtlichen Begründungsbelege zu übergeben sind.
Der eigene Vorrath, wenn die Gesammtmenge eines und desselben Inhabers
15 Liter Branntwein (Spiritus) zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer
von Tralles bei Normaltemperatur oder 15 Liter Punschessenz, bezw. bei Liqueuren
ohne Rücksicht auf den Stärkegrad 25 Liter nicht übersteigt.
(Art. 54 lit. b des Gesetzes).
Derjenige unverzollte oder unversteuerte Branntwein (Spiritus), welcher am 1. Juli
1880 unter Zoll= oder Uebergangssteuerkontrole in öffentlichen Niederlagen oder
in bewilligten Privatlagern sich befindet.
(Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes.)
Wenn derartiger unverzollter oder unversteuerter Branntwein in den freien
Verkehr treten soll, so ist von demselben der tarifmäßige Eingangszoll bezw. die
Uebergangsabgabe nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag zu
entrichten. ·
s.3.
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, wenn der nachsteuerpflichtige Branntweinvorrath
unter aufschlagamtlicher Kontrole niedergelegt oder ausgeführt wird.
(Art. 56 des Gesetzes).
Die Niederlegung kann nur in der Art erfolgen, daß der Branntwein (Spiritus)
nach Maßgabe des Regulativs wegen Lagerung vereinsländischer unversteuerter Branntweine 2c.
— ckt.
Amtsblatt der Gen.-Zoll-Adm. für 1870 S. 418|19 — in öffentliche Zollnieder-
lagen aufgenommen wird.
88“