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Der also eingelagerte Branntwein nimmt die Eigenschaft eines vereinsländischen un-
versteuerten Branntweins an und kann in den freien Verkehr nur gegen Bezahlung der
Uebergangssteuer nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag
gesetzt werden.
Die Ausfuhr des Branntweins (Spiritus) hat nach Maßgabe der über die Ausfuhr
von Branntwein mit dem Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlags gegebenen Bestim-
mungen zu erfolgen, wobei jedoch eine Rückvergütung in keiner Weise ge-
leistet wird. Wenn von dieser Begünstigung Gebrauch gemacht werden will, so muß
die Ausfuhr alsbald und spätestens 14 Tage nach Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes be-
werkstelligt sein; sollte dieß hinsichtlich einzelner Branntweinquantitäten nicht thunlich sein, so
muß von denselben, falls sie nicht in einer öffentlichen Niederlage nach Maßgabe der obigen
Bestimmungen aufgenommen werden können, die Nachsteuer entrichtet werden.
In allen hieher gehörigen Fällen (Abs. 4) ist jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte
Gefäß sofort nach erfolgter Revision amtlich unter Verschluß zu setzen, welchen der Betheiligte
bis zur Ausfuhr unverletzt zu erhalten hat, widrigenfalls er — abgesehen von etwaiger
Strafeinschreitung — die Nachsteuer ohne Rücksicht auf die etwa später erfolgende Ausfuhr
zu entrichten hat.
S. 4.
Die Entrichtung der Nachsteuer und die Anmeldung des nachsteuer-
pflichtigen Branntweins (Spiritus) liegt dem Inhaber desselben ob.
Es hat also jeder Branntweinbrenner, Spiritus= oder Essigfabrikant, Spiritushändler,
Destillateur, Kaufmann, Apotheker, Weinhändler, Delikatessenhändler, Wirth, Parfümerie=
händler, Konditoreibesitzer, Private 2c., der bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes über den
Branntweinaufschlag (1. Juli 1880) im Besitze von Branntwein (Spiritus, Liqueuren, Punsch-
essenzen und sonstigen mit Ingredienzien irgend welcher Art vermischten geistigen Getränken,
von Obstbranntwein, Weizenbranntwein und parfümirtem Spiritus, ferner von sogenannten
Branntweinessenzen, Arrak, Rum und Cognak, sowie von Mischungen von Branntwein mit
andern Flüssigkeiten) sich befindet, soferne dessen gesammter Vorrath über 15 Liter Brannt-
wein (Spiritus) à 50% Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur
(oder 15 Liter Punschessenz), bezw. bei Liqueuren über 25 Liter beträgt, diesen Vorrath,