Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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gleichviel ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens 
am 4. Juli 1880 bei der Aufschlageinehmerei seines Bezirkes schriflich nach Menge, 
wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort anzumelden und sich hiezu einer Deklaration 
nach dem anliegenden Muster Beilage I zu bedienen, in welcher die bezüglichen Anträge 
zu stellen sind. 
Bei mit Zucker versetzten geistigen Getränken (Liqueuren und Punschessenzen) braucht 
indessen die Stärke nicht deklarirt zu werden. 
(Art. 55 des Gesetzes.) 
Die Vorräthe müssen angemeldet werden ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zur Auf- 
nahme in die öffentliche Niederlage, oder zur Ausfuhr oder zur Versteuerung bestimmt sind, 
oder ob dieselben der Eingangsverzollung beziehungsweise der Uebergangsversteuerung nach 
Artikel 27 des Gesetzes unterlegen haben. Dagegen bedarf jener Branntwein, welcher sich 
bereits in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter Zoll= oder Uebergangssteuer- 
kontrole befindet (cok. §. 2 lit. c. oben), der Anmeldung nicht. 
Sollte der Fall vorkommen, daß nachsteuerpflichtiger Vranntwein (Spiritus, Liqueur 
2c.) während der ersten Tage des Monats Juli 1880 sich auf dem Transporte befindet, 
ohne daß derselbe der Nachversteuerung unterlegen wäre, so obliegt die Anmeldung und Ent- 
richtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger; die Anmeldung ist in diesen Fällen sofort 
nach erfolgter Ankunft des Branntweins 2c. am Bestimmungsorte zu bethätigen. 
Die Deklaralionen sind von der Aufschlageinnehmerei unmittelbar nach ihrer Ueber- 
gabe in ein nach anliegendem Muster Beilage l zu führendes Anmelderegister einzutragen. 
S. 5. 
Nach Eintrag der Detklarationen ist von den Ausschlagbediensteten die Revision der 
angemeldeten Vorräthe zu bewerkstelligen. Die betheiligten Geschäftsleute sind verpflichtet. 
den Aufschlagbediensteten bei diesen Revisionen die erforderlichen Handdienste zu leisten oder 
leisten zu lassen. 
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Der berechnete Nachsteuerbetrag ist dem Betheiligten unverweilt bekannt zu geben, 
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welcher vorbehalilich der Bestimmungen in §. 7 verbunden ist, den festgestellten Steuerbe- 
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