Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

eseh und Verorduungs/Bluli 
für das 
./ 36. 
München, den 22. Juni 1880. 
  
Inhaltt: 
Bekanntmachung vom 17. Juni 1880, betreffend die Ausschlagsreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. 
— Bekanntmachung rom 15. Juni 1880, die Controle des Bezuges und der Verwendung denaturirten 
Salzes betreffend. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufschlagfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. 
Rönigliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 29. vor. Mts., den Vollzug des 
Gesetzes über den Branntweinaufschlag betreffend, und auf den Schlußsatz der Ministerial- 
Bekanntmachuug vom 1. lfd. Mts. gleichen Betreffs (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
393 — 395) wird nachstehend das Regulativ im bezeichneten Betreffe zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
München, den 17. Juni 1880. 
In Vertretung des k. Staatsministers: 
v. Pfisiermeister, (. Staaterach. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Luber. 
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