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auf dem Transporte von dieser Fabrik an einen andern Ort erfolgt ist, von den Auf-
schlagbediensteten dieses Ortes eine angemessene Menge des unter verletztem Verschlusse an-
gelangten Holzgeistes an das betreffende Hauptamt gesendet und das mit verletztem Ver-
schluß angelangte Gefäß bis zur endgültigen Entscheidung sosort wieder amtlich verschlossen werden.
Bei Versendungen von Denaturirungsholzgeist von einem Orte zum andern bedarf es
einer steuerlichen Bezettelung nicht, dagegen muß am Bestimmungsorte bei der Prüfung des
ursprünglich angelegten Verschlusses, welcher bis zur erstmaligen Benützung von Holzgeist zu
erhalten ist, mit der größten Genauigkeit verfahren werden.
Fabrikanten, welche die Bereitung von Holzgeist zur Branntweindenaturirung betreiben
wollen, haben dem Hauptzollamte, in dessen Bezirk die Fabrik belegen ist, hiervon zuvor
Anzeige zu machen. Der Fabrikant ist verpflichtet, den Aufschlagbeamten und Bediensteten
den Zutritt zu den Fabrikationsräumen zu gestatten und die Fabrikations= und Geschäfts-
bücher, welche auf die Herstellung und Versendung von Denaturirungsholzgeist Bezug haben,
den Beamten der Aufschlagverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Derselbe hat auch zur Vornahme der amtlichen Prüfung des Holzgeistes einen geeigneten
Raum, sowie die erforderlichen Geräthe und Materialien (ef. Beilage II lit. A Nr. III)
auf seine Kosten zu stellen und die nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
§ 7.
Branntwein (Spiritus), welcher einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent
nach Tralles bei Normaltemperatur hat (ck. jedoch §. 25 Ziff. 1), auch parfümirter oder
sonst versetzter Branntwein ist non der Denaturirung ausgeschlossen.
Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein beträgt
— ohne Rücksicht auf den Stärkegrad desselben — ein Hektoliter, wenn die Denatu-
rirung unmittelbar für den betreffenden Gewerbtreibenden geschehen soll, fünf Hektoliter,
wenn der Händler sie beantragt.
Der Branntwein muß vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 25 Ziff. 5 in Gebinden,
an welchen sich die von der Eichbehörde eingebrannte Angabe des Taragewichtes befindet,
zur Denaturirung gestellt werden; andere Gebinde dürfen außer den Fällen des §. 25
Ziff. 5 nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Zu jedem im Branntwein enthaltenen Liter absoluten Alkohols (100 Prozent