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Für die amtliche Ueberwachung der Denaturirung in den Gewerbs= oder Geschäfts-
räumen des Antragstellers kann von dem letzteren eine Gebühr gefordert werden, welche
jedoch den Satz von 3 JX für den Tag und den Beamten bezw. von 1 JX 50 /
für den halben Tag und den Beamten nicht übersteigen darf.
Wenn Holzgeist als Denaturirungsmittel benützt wird, so muß der am Aufbemahrunge—
gefäß (cef. F. 6 Abs. 3) befindliche amtliche Verschluß genau geprüft werden, und darf
das Denaturirungsmittel nur dann zur Verwendung gelangen, wenn dieser Verschluß zu
Erinnerungen keinen Anlaß bietet; einer Prüfung des Holzgeistes bedarf es alsdann nicht.
Findet sich jedoch der Verschluß verletzt, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in 8. 6
Abs. 4 oben zu verfahren. Das Aufbewahrungsgefäß ist sofort nach Entnahme des zum
Denaturiren nöthigen Holzgeistes wieder unter amtlichen Verschluß zu setzen und dieser
vom betheiligten Gewerbtreibenden unverletzt zu erhalten.
§. 9.
Wer für ein von ihm betriebenes Gewerbe Branntwein denaturiren will, hat bei
dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Gewerbsanstalt liegt, die Gewährung der Auf-
schlagvergütung auf je ein Kalenderjahr schriftlich zu beantragen und dabei sowohl die
Art der Verwendung des Branntweins als auch die voraussichtliche Verbrauchsmenge, letztere
nach Litern absoluten Alkohols, desgleichen den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins
anzugeben. Die Lagerung darf, vorbehaltlich der vom Hauptzollamte bei nachgewiesenem
Bedürfniß zu gestattenden Ausnahmen, nur außerhalb der Verwendungsräume stattfinden.
Wenn die Aufschlagvergütung gleichzeitig für verschiedenartig zu denatuirenden Brannt-
wein in Anspruch genommen wird, so sind die von jeder Art zu verbrauchenden Mengen
gesondert anzugeben.
Das Hauptamt hat, wenn es sich um eines der in Beilage I lit. A aufgeführten
Gewerbe handelt (ek. auch §. 2),, einen nach dem anliegenden Muster Beilage III lit. A
auszustellenden Zusageschein für längstens je ein Kalenderjahr zu ertheilen.
g. 10.
Der Zusageschein muß insbesondere enthalten: "
1. Die Festsetzung der höchsten Menge, bis zu welcher in dem Jahre Branntwein