Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 38. 419 
Für die amtliche Ueberwachung der Denaturirung in den Gewerbs= oder Geschäfts- 
räumen des Antragstellers kann von dem letzteren eine Gebühr gefordert werden, welche 
jedoch den Satz von 3 JX für den Tag und den Beamten bezw. von 1 JX 50 / 
für den halben Tag und den Beamten nicht übersteigen darf. 
Wenn Holzgeist als Denaturirungsmittel benützt wird, so muß der am Aufbemahrunge— 
gefäß (cef. F. 6 Abs. 3) befindliche amtliche Verschluß genau geprüft werden, und darf 
das Denaturirungsmittel nur dann zur Verwendung gelangen, wenn dieser Verschluß zu 
Erinnerungen keinen Anlaß bietet; einer Prüfung des Holzgeistes bedarf es alsdann nicht. 
Findet sich jedoch der Verschluß verletzt, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in 8. 6 
Abs. 4 oben zu verfahren. Das Aufbewahrungsgefäß ist sofort nach Entnahme des zum 
Denaturiren nöthigen Holzgeistes wieder unter amtlichen Verschluß zu setzen und dieser 
vom betheiligten Gewerbtreibenden unverletzt zu erhalten. 
§. 9. 
Wer für ein von ihm betriebenes Gewerbe Branntwein denaturiren will, hat bei 
dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Gewerbsanstalt liegt, die Gewährung der Auf- 
schlagvergütung auf je ein Kalenderjahr schriftlich zu beantragen und dabei sowohl die 
Art der Verwendung des Branntweins als auch die voraussichtliche Verbrauchsmenge, letztere 
nach Litern absoluten Alkohols, desgleichen den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins 
anzugeben. Die Lagerung darf, vorbehaltlich der vom Hauptzollamte bei nachgewiesenem 
Bedürfniß zu gestattenden Ausnahmen, nur außerhalb der Verwendungsräume stattfinden. 
Wenn die Aufschlagvergütung gleichzeitig für verschiedenartig zu denatuirenden Brannt- 
wein in Anspruch genommen wird, so sind die von jeder Art zu verbrauchenden Mengen 
gesondert anzugeben. 
Das Hauptamt hat, wenn es sich um eines der in Beilage I lit. A aufgeführten 
Gewerbe handelt (ek. auch §. 2),, einen nach dem anliegenden Muster Beilage III lit. A 
auszustellenden Zusageschein für längstens je ein Kalenderjahr zu ertheilen. 
g. 10. 
Der Zusageschein muß insbesondere enthalten: " 
1. Die Festsetzung der höchsten Menge, bis zu welcher in dem Jahre Branntwein
	        
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