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auf den Antrag des Gewerbtreibenden denaturirt werden darf. In den Fällen des K. 9
Abs. 2 ist die höchste Jahres-Menge für jede der verschiedenen Arten von denaturirtem
Branntwein gesondert festzusetzen;
2. die jederzeit widerrufliche Zusage der Aufschlagvergütung für den bis zur Höchst-
menge vorschriftsmäßig denaturirten Branntwein;
3. die Verpflichtung des Gewerbetreibenden:
a) den denaturirten Branntwein vorbehaltlich der Bestimmungen in F. 24 ausschließ-
lich in auf ihre Tara geeichten Gebinden zu lagern;
b) den denaturirten Branntwein nach Einbringung desselben in die Verwendungsräume
nicht ohne Genehmigung des Haupzollamtes daraus wieder zu entfernen. Diese
Bestimmung findet auch Anwendung auf den bei der Verwendung wiederge-
wonnenen denaturirten Branntwein;
P) denselben weder zu veräußern, noch anders als in der angegebenen Art zu verwenden;
4. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen.
§. 11.
Dem Gewerbtreibenden, welcher seinen Bedarf an denaturirtem Branntwein beim
Händler (F. 14) kaufen will, hat auf seinen Antrag, wenn es sich um eines der in Bei-
lage I lit A aufgeführten Gewerbe handelt (cf. auch §. 2), das Hauptzollamt für läng-
stens je ein Kalenderjahr einen auf Widerruf lautenden Berechtigungsschein nach
dem anliegenden Muster Beilage IV lit. A zu ertheilen, in welchem die höchste, diesem
Gewerbtreibenden zu verkaufende Jahresmenge an denaturirtem Branntwein bestimmt wird.
Für den Antrag sind die bezüglichen Vorschriften des §. 9 maßgebend, doch ist eine An-
meldung des Lagerungsortes des denaturirten Branntweins nicht erforderlich.
Es ist zulässig, daß Gewerbtreibende, welchen ein Zusageschein ertheilt ist, zu gleicher
Zeit auch einen Berechtigungsschein erhalten.
8. 12.
Erweist sich die im Zusage- oder Berechtigungsscheine (88. 10 und 11) bewilligte
höchste Branntweinmenge als unzureichend, so kann das Hauptzollamt dieselbe auf Antrag
des Gewerbtreibenden erhöhen. Eine solche Erhöhung kann innerhalb eines Jahres auch
mehrmals stattfinden.