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g. 13.
Gewerbtreibende, die neben demjenigen Gewerbe, für welches sie den Zusage- oder
Berechtigungsschein erhallen wollen, ein Gewerbe betreiben, in welchem Branntwein ohne
Anspruch auf Aufschlagvergütung verwendet wird (z. B. Liqueurfabrikation), sind auf Er-
sordern des Hauptzollomtes gehalten, die verschiedenen Gewerbe in völlig getrennten Räumen
zu betreiben. «
Von dieser Befugniß ist in allen Fällen Gebrauch zu machen, in welchen eine Gefähr-
dung der ärarialischen Interessen zu befürchten steht.
. 14.
Personen, welche Branntwein zum Verkauf denaturiren lassen wollen (Händler),
haben bei dem Hauptzollamte, in dessen Bezirk sie ihr Geschäft betreiben, schriftlich die
Erlaubniß zu beantragen, den denaturirten Branntwein an die von der Aufschlagbehörde
zum Bezuge desselben zugelassenen Gewerbtreibenden (§. 11) verkaufen zu dürfen und dabei
den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins anzugeben.
Vom Hauptzollamte ist, wenn besondere Bedenken nicht entgegenstehen (solche Be-
denken können z. B. bei der gleichzeitigen Ausübung eines Gewerbes, in welchem Brannt-
wein ohne Vergütung des Aufschlags verwendet wird, vorhanden sein — esf. auch F. 13)
ein jederzeit widerruflicher Erlaubnißschein nach dem Muster Beilage IV lit. auf
längstens ein Kalenderjahr zu ertheilen.
S. 15.
Der Erlaubnißschein muß insbesondere enthalten:
1. die Zusicherung der Aufschlagvergütung für den auf Antrag des Händlers vor-
schristsmäßig denaturirten Branntwein;
2. die Verpflichtung, den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Orte
und in geeichten Gebinden (§. 7) zu lagern, auch denselben nur an Gewerbtreibende (§. 11),
welche sich als dazu berechtigt ausgewiesen haben, zu verkaufen;
. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen, in welcher
Hinsicht namentlich die Fälle des §. 14 Abs. 2 in Betracht kommen. Hier ist eventuell,
z. B. wenn Spirituosenhändler um Ertheilung eines Erlaubuißscheines nachsuchen,
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