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g. 24.
Auf die Fälle des §. 23 finden im Allgemeinen die in den Ö#. 5 bis 10, 12, 13,
18 bis 22 enthaltenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Doch dürsen Denaturirungen
nach §. 23 nur für die betreffenden Gewerbtreibenden selbst und nur in deren Gewerbs-
räumen vorgenommen werden. Auch besteht bezüglich des mit Essig 2c., dann mit Terpentinöl,
Thieröl und Schwefeläther denaturirten Branntweins nicht die Verpflichtung zur Aufbe=
wahrung in geeichten Gebinden (C. 10.)
Die Prüfung der Denaturirungsmittel hat (abgesehen vom Holzgeist) an der De-
naturirungsstelle unmittelbar vor der Vermischung mit Branntwein zu geschehen, und sind
hiebei die in Beilage II lit. B ertheilten Direktiven zu beachten.
Der Zusageschein ist nach Muster Beilage HI lit. B (cfr. §. 9) auszustellen.
g. 26.
Bezüglich der Fabrikation von Essig werden die nach §. 24 geltenden Vorschriften
außerdem durch nachstehede Bestimmungen ergänzt und abgeändert:
1) Den Essigfabrikanten ist gestattet, Branntwein von geringerer Stärke als 80 Pro-
zent Tralles und zwar bis zu 35 Prozent herab denaturiren zu lassen.
2) Zur Vornahme der Denaturirung muß in den Gewerbsräumen ein auf Kosten des
betheiligten Fabrikanten zu slellendes amtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer
Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes (graduirtes Flüssigkeitsstandglas, Skala)
versehenes feststehendes Gefäß (oder mehrere dergleichen Gefäße) vorhanden sein. In diesem
Gesäß, dessen Skala zugleich dazu dient, die Mengen des Branntweins, dann des zugesetzten
Wassers rc. 2c. abzulesen, hat die Vermischung zu erfolgen.
3) In dem Gebäude, in welchem Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden
unmittelbar mit diesem Gebäude in Verbindung stehenden Naume darf ein Destillir=
apparat nicht gehalten werden. Ausnahmen hievon sind nur zulässig für Fabrikanten, welche
den Essig zur Herstellung von Bleiweis oder Bleizucker verwenden, oder welche die mit dem
Essig bereiteten essigsauren Salze zu Essigsäure verarbeiten. In beiden Fällen dürfen jedoch
die Fabrikanten den denaturirten Branntwein, das Essiggut und den bereitelen Essig nur
in den der Ausschlageinnehmerei besonders anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufbewahren.