Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

436 
II. Essig. 
Der zur Denaturirung von Branntwein zu verwendende, vom Fabrikanten zu stellende 
Essig muß einen Gehalt von wenigstens 12 Prozent Essigsäurehydrat haben. 
Zur Vornahme der Prüfung auf diese Eigenschaft sind nun solgende Materialien 
und Geräthe nöthig: 
a) eine Phtalein-Lösung, bestehend aus 1 Gramm Phtalein und 500 Gramm 95 pro- 
zentigen Sprit. Diese Lösung wird von der Aufschlagbehörde gestellt und ist in 
der in §. 28 des Regulativs angegebenen Weise aufzubewahren; 
b) eine Doppelt-Normalnatronlösung, bestehend aus 80 Gramm chemisch reinen Natron- 
hydrats und einem Liter destillirten Wassers. Diese Lösung hat der Fabrikant zu 
stellen, und ist dieselbe in einer Glasflasche, deren Korkstöpsel mit Paraffin getränkt sein 
muß, unter amtlichem Siegelverschluß aufzubewahren. Bei der Oeffnung darf diese 
Lösung nicht allzulange dem Zutritte der athmosphärischen Luft ausgesetzt bleiben; 
) ein sogenannter vollständiger — ebenfalls vom Fabrikanten zu stellender Essig- 
prober, d. i. eine unten geschlossene cylindrische Glasröhre, welche mehrere Theil- 
marken trägt, deren unterste mit 0 bezeichnete ein inneres Volumen von 20 Kubik- 
centimeter begrenzt, von den weiteren, mindestens bis 13 gehenden, der Reihe 
nach von unten nach oben zu nummerirenden Theilmarken haben je zwei benach- 
barte ein inneres Volumen von 1 2/9 Kubikceentimeter einzuschließen. 
Bei der Prüfung des Essigs ist nun folgendermaßen zu verfahren: 
Der Essigprober ist mit dem zu untersuchenden Essig genau bis zur untersten (0) 
Theilmarke zu füllen und dazu ein, wohl auch zwei Tropfen Phtaleinlösung (z. B. mittelst 
einer Pipette) zu geben. Alsdann wird in den Essigprober vorsichtig so viel Doppelt-Normal- 
natronlösung hinzugegossen, daß die Flüssigkeit genau die Theilmarke 12 erreicht. Hierauf 
ist die Mischung zu schütteln. Ergibt sich nach der Schüttelung eine farblose 
Flüssigkeit, so hat der untersuchte Essig einen Gehalt von mindestens 12 Prozent an Essig- 
säurehydrat und erscheint zur Denaturirung tauglich; nimmt dagegen die Flüssigkeit nach 
der Schüttelung eine rothe Färbung an, so ist der Gehalt des Essigs geringer als 
12 Prozent und in Folge dessen auch zur Denaturirung nicht zuzulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.