Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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3) Zu Spalte 18. Die nach dem bezüglichen Prozentsatz berechnete Menge des Denaturirungs- 
mittels ist für die Ausführung der Denaturirung in der Art abzurunden, daß 
a) bei Holzgeist Schweseläther und Terpentinöl Literbrüche bis einschließlich 0,5 mit 
0,, Liter, größere Literbrüche mit 1 Liter angesetzt werden; 
b) bei Thieröl mindestens #20 Liter in Ansatz kommt und jedes angefangene #120 Liter 
als volles 1½ gilt. 
4) Zu Spalte 23. Brüche bis einschließlich 0,56 bleiben unberücksichtigt, größere werden mit 
1 angesetzt. 
5) Die Feststellung der Menge und Stärke des zu denaturirenden Branntweins erfolgt, soweit 
nicht die Bestimmungen des Regulativs eine Aenderung bedingen, nach den bezüglichen Vor- 
schriften für die rchmtweinaussuhr. 
6) In den Spalten 8 und 10 muß das ermittelte Brutto= und Nettogewicht bis auf ½ Kilo- 
gramm angegeben sein. Die #brundung auf halbe Kilogramme hat in der Weise zu geschehen, 
daß Bruchtheile unter 1 kg außer Ansatz bleiben, dagegen Bruchtheile von mehr als 1, kg 
für ein halbes Kilogramm gerechnet werden. 
7) Bei der Bestimmung der Litermenge des Branntweines aus dem ermittelten Nettogewicht 
sind die bezüglichen Conradif'schen Tabellen unter Beachtung der bei den Vorscheisten über 
die Rückvergütung des Ausschlags von ausgeführtem Branntwein ertheilten Direktiven zu 
Grunde zu legen. Da jedoch diese Tabellen bac, „Pfunden“ berechnet sind, so sind die in 
Kilogrammen ermittelten Nettogewichte vor der Benützung der Tabellen durch Multiplikation 
mit 2 in Pfunde umzurechnen und erst auf Grund der hienach gefundenen 3 f 
lichen Litermengen in den Tabellen aufzusuchen. 
8) Der Eintrag in Spalte 15 wird durch Multiplikation der Einträge in den Spalten 13 und 14 
und Division des Produktes durch 100 ermittelt. 
iffer die bezüg-
	        
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