2)
8)
4)
Weniger als 10 Hektoliter Stoffe der ersten Art (Art. 4 lit. a) oder 5 Hekto-
liter der zweiten Art (Art. 4 lit. b) dürfen für einen Monat nicht ange-
meldet werden.
In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen in Art. 23 Abs. 1
Ziff. 5 und Abs. 3 ebenfalls Platz; jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der
angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht weniger als zwei an einem Tage
betragen darf, hinter der Produktionsfähigkeit der Blase zurückbleibt, durch die
Steuerbehörde auf das wirkliche Bedürfniß vermindert werden.
Wer Branntwein aus den in Art. 4 gedachten Stoffen bereiten will, hat zuvor
der Aufschlagbehörde ein doppeltes Verzeichniß seiner sämmtlichen Materialvorräthe,
welches zugleich den Ort der Aufbewahrung, sowie die Art und Menge des in
jedem Gefäße befindlichen Materials angeben muß, einzureichen, auch jeden
ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich in doppelter Aus-
fertigung anzumelden.
Was in Art. 20 für den Betriebsplan vorgeschrieben ist, gilt auch für
das bescheinigt von der Aufschlagbehörde zurückzugebende Exemplar des Material=
verzeichnisses.
Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf Grund
des Betriebsplanes, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit
angeben muß, in dem Vorrathsverzeichnisse abgeschrieben.
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange
die Brennerei nicht unter Siegel gelegt oder sonst amtlich außer Gebrauch gesetzt
worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als der in dem Betriebsplane
angegebene Vorrath von den in Art. 4 bezeichneten Stoffen vorhanden sein.
Jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu
anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen,
muß der Aufschlagbehörde angezeigt und nachgewiesen werden; es müßte denn
auf ferneren Brennereibetrieb bis zum Beginne des nächsten Betriebsjahres
ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole von der Verzicht-
leistung ab bis dahin aufhört.