Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

38. 451 
Beilage VII. 
Zu § 20. 
Kontobuch 
dels Kaufmans zu.. . . . . ... 
über 
Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein. 
Dieses Buch enthält .. . . Blätter, Das Buch iite ... 
welche mit einer vom Unterzeichnetrtttn 
gesiegelten Schnur durchzogen siddddol. aufzubewahren. 
........... den 
N. N. (Oberkontroleur.) 
Anleitung. 
1) Das Kontobuch nach diesem Muster ist von Denjenigen zu führen, welchen erlaubt worden ist, 
Branntwein zum Zwecke des Verkaufs denaturiren zu lassen. 
Die Einträge unter „I. Zugang“ sind jedes Mal sofort nach beendigter Denaturirung zu be- 
thätigen, wobei in Spalte 3 und 4 die Summen aus Spalte 19 und 23 der Anmeldung über- 
nommen werden. Die Uebereinstimmung wird von den Aufschlagbeamten, welche die De- 
naturirung überwacht haben, bescheinigt. 
Unter „II. Abgang" sind die Spalten 6 bis 15 für jeden einzelnen Posten am Tage des Ver- 
kaufs, bez. an dem Tage auszufüllen, an welchem die verkaufte Menge behufs Lieferung an 
den Käufer dem Bestande entnommen wird. 
4) Nach jedem Vierteljahr ist das Kontobuch innerhalb der nächsten 3 Tage in den Spalten 3, 
4, 8, 10 abzuschließen. 
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3 
22
	        
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