Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

.N 38. 455 
Beilage VIIl. 
Zu §. 20. 
Abschluß 
des 
Rontobuchs über Zugang und Abgang an denakurirtem Branntwein 
des (der) 
(Fabrikanten: o) zu (München) 
für 
das Vierteljahr m 1881). 
Anleitung. 
Die Gewerbtreibenden, welche Branntwein für ihren Gewerbebedarf, und die Händler, welche 
. Branutwein zum Verkaufe denaturiren lassen, haben die Ergebnisse jedes Vierteljahrs-Abschlusses 
der über Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein geführten Kontobücher alsbald in ein 
Formular nach diesem Muster zu übertragen und dasselbe, nachdem von einem durch das Haupt- 
zollamt bestimmten Beamten die Uebereinstimmung mit dem Kontobuch bescheinigt worden (Spalte 6), 
dem Hauptamt einzureichen, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb oder Handel stattfindet. 
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