Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

38. 459 
Beilage XIV. 
Zu §. 25. 
Dem (Königlichen Hauptzollamte) 
zu 
(Nürnberg) 
melde. Unterzeichnete. . . . . . .. den umstehend ausgeführten Branntwein 
zur Denaturirung durch Vermischung mit Essig und Wasser (Bier) an. 
(Nürbergg den (27. Januur 1881). (Unterschrift.) 
Die Anmeldung ist heute vorgelegt und im De- 
naturirungs-Register unter 9r. eingetragen. 
(Nürnberg) dien 
(BRönigliches Bauptzollamt.) 
Anleitung. 
1) Das Formular dient zur Anmeldung der für Essigfabrikanten vorzunehmenden Dena- 
turirungen. 
a *r“ ersten 7 Spalten sind vom Anmelder, die übrigen von dem Aufschlagbeamten aus- 
zufüllen. 
2) Die Aufschlagbeamten haben jedes Mal Ueberzengung davon zu nehmen, daß das Gefäß, in 
welchem die Vermischung des Branntweins mit dem Wasser und Essig r2c. vorgenommen werden 
soll (Regulativ §. 25 Ziffer 2), entweder leer oder doch nur mit Wasser befüllt ist. 
3) Zu Spalte 5, 7, 14, 15, 16, 17. Bei Nichtübereinstimmung der in Spalte 5 und 7 de- 
klarirten und der laut Spalte 14 und 15 bei der Revision ermittelten Branntweinmengen werden 
die kleineren Mengen nach Spalte 16 und 17 übertragen und der Denaturirung zu Grund gelegt.
	        
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