Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Strafbescheiden bei Uebertretungen des Gesetzes über den Branntweinaufschlag sind die 
Hauptzollämter zuständig. 
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind alle Zoll= und Aufschlag- 
behörden und Bediensteten in den Grenzen der denselben ertheilten Aufträge befugt. 
g. 2. 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, die 
Einlegung von Rechtsmitteln, endlich die Veräußerung der eingezogenen Gegenstände und 
die Vollstreckung von Strafbescheiden im Wege des administrativen Zwangsvollzuges kommt 
den Hauptzollämtern zu. 
Die Zurücknahme eines Strafbescheides steht demjenigen Hauptzollamte zu, welches 
ihn erlassen hat. 
g. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1880 in Kraft. 
Schloß Berg, den 15. Juni 1880. 
Ludwig. 
V Pfistermeister, Staatsralh. v. Loé, Siaalstath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Luber.
	        
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