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Anweisung,
betreffend die Rüchvergütung des Aufschlags für ausgeführten Pranntwein und die
Erhebung einer Mebergangsabgabe bei der Einfuhr von Pranntwein.
Auf Grund des Art. 11 Abs. 1 und 3, dann des Art. 27 des Gesetzes vom
25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag, sowie der Allerhöchsten Verordnung vom
29. Mai 1880, den Vollzug des Gesetzes über den Branntweinausschlag betreffend, werden
nachstehende, mit 1. Juli 1880 in Kraft tretende Vorschriften ertheilt:
A.
Branntweinausfuhr.
§. 1.
4. Wird Branntwein (Spiritus), für den der Aufschlag (Art. 1 des Gesetzes vom
25. Februar 1880) entrichtet worden ist, in außerbayerisches Gebiet, mit welchem eine
Aufschlaggemeinschaft nicht besteht, ausgeführt, so hat der Ausführende — soforne der
Branntwein eine Stärke von 35 Prozent nach dem Alkoholomeler von Tralles und darüber
hat, und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt — Anspruch
auf Rückvergütung des Branntweinaufschlags. Die Rückvergütung beträgt vom Hektoliter
Branntwein (Spiritus) zu 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normal=
temperatur 8 !, sohin vom Hektoliter absoluten Alkohols (= 10,000 Liter-
prozente) 164 »
2. Für ausgeführte Liqueure und sonstige mit Zucker versetzte geistige Getränke,
deren Stärke durch das Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird ohne Rücksicht
auf den Stärkegrad — vorausgesetzt, daß auf einmal mindestens 50 Liter ausgeführt
werden — Aufschlagrückvergütung gewährt. Dieselbe beträgt vom Hektoliter 4 A. 80 J.
3. Für verzollten ausländischen Branntwein (Spiritus) oder Rum wird bei der
Wiederausfuhr eine Vergütung nicht gewährt.