Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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gehörige Feststellung der Menge und Stärke des zur Ausfuhr bestimmten Branntweins 
sich als ausführbar erweist; hiebei ist indeß für den Fall, daß die Ermittlung der Menge 
und Stärke des Branntweins bei einem andern als dem Ausgangsamte geschieht, zur Be- 
dingung zu stellen, daß die Anlegung eines sichernden Verschlusses bei jedem Kollo er- 
möglicht sein müsse. 
Wenn Liqueur in Gebinden mit Anspruch auf Rückvergütung des Branntweinaufschlags 
ausgeführt werden will, so dürfen nur solche Fässer verwendet werden, welche mit der Eiche 
und Stempelung nach metrischem Maße entweder von Seite eines amtlich bestellten Verifi- 
kators oder der Organe der Eichanstalt einer Gemeinde versehen sind. 
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben und von gleicher 
Art sein; nur ausnahmsweise kann von der Abfertigungsstelle die Ausfuhr in Flaschen ver- 
schiedener Größe in einer Sendung gestattet werden. 
Die General-Zolladministration ist ermächtigt, die Ausfuhr auch in Flaschen ver- 
schiedener Art in einer Sendung zu gestatten,, wenn ein Handelsbedürfniß hiezu nachge- 
wiesen ist. 
Die Flaschen müssen bis in den Hals hinein gefüllt sein. 
Die Ausschlagvergütung findet erst dann statt, nachdem die Revision des Brannt- 
weines rc. bei einer dazu befugten Amtsstelle bewirkt und der Nachweis der wirklich er- 
folgten Ausfuhr bezw. des Eingangs im Bestimmungsorte geführt worden ist. In dieser 
Hinsicht wird bemerkt, daß zur Revision des ausgehenden Branntweins alle Hauptzollämter 
und deren Exposituren, sowie die noch besonders bestimmten Abfertigungsstellen ermächtigt sind. 
g. 3. 
Der Berechnung der Rückvergütund ist — abgesehen von den Liqueuren und den 
diesen gleichgeachteten Spirituosen (z. B. Punschessenz), bei welchen die Vergütung lediglich 
nach der Menge zu bemessen ist — die Literanzahl des im Spiritus enthaltenen absoluten 
Alkohols zu Grunde zu legen; Bruchtheile unter einem Liter haben außer Betracht zu bleiben. 
Die Revision und Verwiegung der Gebinde, sowie die Feststellung des Alkoholgehaltes 
mW. und der Menge des Branntweins hat nach den in der Beilage l ertheilten Vorschriften 
— zu erfolgen.
	        
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