Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Aufschlageinnehmer auf der Anmeldung zu bestätigen. Wenn jedoch der Aufschlageinnehmer 
zu der angezeigten Stunde am Erscheinen verhindert ist, so kann die Verpackung und der 
Abgang des Liqueurs ohne die bezeichnete Kontrole erfolgen. 
6) Die k. Zollbehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß die vorläufige Revision 
(Siff. 5) von Exportsendungen durch das Aufschlagpersonal namentlich in jenen Fällen statt- 
findet, in denen dieß wegen der besondern Art der äußern Umschließung im Interesse des 
Versenders gelegen und von ihm beantragt ist. 
Derartige vorläufige Revisionen (Ziff. 5) können mit Genehmigung der General-Zoll- 
Administration auch bei Branntwein= (Spiritus-) Sendungen vorgenommen und müssen 
alsdann auf die Ermittlung der Litermenge absoluten Alkohols ausgedehnt werden. 
g. 6. 
Findet der Aufschlageinnehmer, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gegen die Richtig- 
keit der Angaben, namentlich in Bezug auf die Deklaration kein Bedenken, auch gegen die 
Wahl des Abfertigungs= und des Ausgangsamtes nichts zu erinnern, so ist die Anmeldung 
in das nach dem Muster Beilage IV zu führende und am Schlusse eines jeden Monats 
an das Hauptamt einzusendende Register einzutragen. 
Ist die Aufschlageinnehmerei nicht mit einer Zoll= und Steuerstelle vereinigt, welche 
zur weitern Abfertigung zuständig ist, so erhält der Versender die mit dem Visa und dem 
Dienststempel der Anmeldestelle versehene Anmeldung zurück. 
Vorschriftswidrig gefertigten Anmeldungen ist die Annahme zu verweigern. 
§S. 6. 
Zur weitern Abfertigung, bezw. zur Ertheilung der den Anspruch auf Rückvergütung 
des Branntweinaufschlags begründenden Ausgangsbescheinigung sind sämmtliche Hauptzoll= 
ämter und deren Exposituren befugt. 
Es bleibt vorbehalten, auch noch andern Steuerstellen die Befugniß zu derartigen 
Abfertigungen 2c. zu ertheilen. 
S. 7. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (K. 8) oder 
mit einer Vorabfertigung bei einem dazu befugten Amte (F. 9) erfolgen.
	        
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