Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

A i2. 55 
3) Während der Abfindungsperiode dürfen keine anderen Destillirgeräthe, als die 
deklarirten, benützt, und diese Geräthe auf keine Weise in ihrer Beschaffenheit 
und Einrichtung verändert werden. 
Auch dürfen keine anderen als die dazu erklärten Stoffe von einerlei 
Steuersatz Verwendung finden. 
4) Werden in einer Brennerei mehlige Stoffe verarbeitet, so muß die Bereitung 
der Maische bis zur Ueberführung in die Brennvorrichtung in denselben Gefäßen 
geschehen. In unbedenklichen Fällen kann die Aufschlagbehörde die Benützung 
von Vormaischbottichen und Kühlvorrichtungen gestatten. 
5) Jede Abfindungsperiode muß eine ununterbrochene Brennzeit von mindestens drei 
Tagen, im Falle der Abfindung von Eigenbrennern oder landwirthschaftlichen 
Brennereien (Art. 3 Abs. 4) aber von mindestens vierundzwanzig Stunden umfassen. 
Die Frist von der erstmaligen Einmaischung mehliger Stoffe bis zum Beginne 
der Brennzeit ist nach der Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 zu bemessen. 
Bei sich ergebenden Zwischenräumen im Betriebe kann die Abfindung ent- 
weder einzeln für jeden Betriebsabschnitt gewährt oder sogleich auf sämmtliche 
Betriebsabschnitte innerhalb eines und desselben Kalendermonats erstreckt werden. 
6) Die Brennerei-Inhaber, welche den Aufschlag abfindungsweise entrichten, sind 
von der Einreichung von Betriebsplänen und dem Nachweise ihrer Material- 
bestände entbunden. 
Die Aufschlagkontrole beschränkt sich darauf, die Geräthe nur während der 
Abfindungsperiode frei zu machen und die Einhaltung der vorstehend unter 
Ziff. 2—5 getroffenen Bestimmungen sicher zu stellen. 
7) Brennerei-Inhaber, welche gleichzeitig eine Brauerei oder Essigsiederei betreiben, 
sind bei Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung von der Zu- 
lassung zur Aufschlag-Abfindung ausgeschlossen und ohne Rücksicht auf die Größe 
des aufschlagpflichtigen Maischraums zur Entrichtung des Maischraum-Auf- 
schlages verpflichtet. 
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