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3) Während der Abfindungsperiode dürfen keine anderen Destillirgeräthe, als die
deklarirten, benützt, und diese Geräthe auf keine Weise in ihrer Beschaffenheit
und Einrichtung verändert werden.
Auch dürfen keine anderen als die dazu erklärten Stoffe von einerlei
Steuersatz Verwendung finden.
4) Werden in einer Brennerei mehlige Stoffe verarbeitet, so muß die Bereitung
der Maische bis zur Ueberführung in die Brennvorrichtung in denselben Gefäßen
geschehen. In unbedenklichen Fällen kann die Aufschlagbehörde die Benützung
von Vormaischbottichen und Kühlvorrichtungen gestatten.
5) Jede Abfindungsperiode muß eine ununterbrochene Brennzeit von mindestens drei
Tagen, im Falle der Abfindung von Eigenbrennern oder landwirthschaftlichen
Brennereien (Art. 3 Abs. 4) aber von mindestens vierundzwanzig Stunden umfassen.
Die Frist von der erstmaligen Einmaischung mehliger Stoffe bis zum Beginne
der Brennzeit ist nach der Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 zu bemessen.
Bei sich ergebenden Zwischenräumen im Betriebe kann die Abfindung ent-
weder einzeln für jeden Betriebsabschnitt gewährt oder sogleich auf sämmtliche
Betriebsabschnitte innerhalb eines und desselben Kalendermonats erstreckt werden.
6) Die Brennerei-Inhaber, welche den Aufschlag abfindungsweise entrichten, sind
von der Einreichung von Betriebsplänen und dem Nachweise ihrer Material-
bestände entbunden.
Die Aufschlagkontrole beschränkt sich darauf, die Geräthe nur während der
Abfindungsperiode frei zu machen und die Einhaltung der vorstehend unter
Ziff. 2—5 getroffenen Bestimmungen sicher zu stellen.
7) Brennerei-Inhaber, welche gleichzeitig eine Brauerei oder Essigsiederei betreiben,
sind bei Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung von der Zu-
lassung zur Aufschlag-Abfindung ausgeschlossen und ohne Rücksicht auf die Größe
des aufschlagpflichtigen Maischraums zur Entrichtung des Maischraum-Auf-
schlages verpflichtet.
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