Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Zollausland genügt zur Erlangung der Aufschlagrückvergütung diese Ausfuhrbescheinigung 
des Grenzamtes auf der Anmeldung, welche sodann dem Transportanten zurückzustellen ist. 
In den übrigen Fällen unmittelbarer Ausfuhr bedarf es zur Erlangung der 
Rückvergütung noch der Eingangsbestätigung, welche dem Transportanten nach seiner Wahl 
von der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüberliegenden Uebergangsab- 
fertigungsstelle des angrenzenden deutschen Staates auf der Anmeldung ertheilt werden wird. 
Diese Eingangsbescheinigung muß über die Anzahl der Gebinde r2c. mit Branntwein bezw. 
über die Unverletztheit des Verschlusses Auskunft geben und mit dem Dienststempel und 
der Unterschrift der betreffenden Behörde versehen sein. 
KG. 9. 
Findet die Abfertigung bei einem anderen als dem Ausgangsamte statt, so hat ersteres 
nach gepflogener und bescheinigter Revision den Verschluß anzulegen und die Art der Ver- 
schlußanlage auf der Anmeldung vorzumerken. 
Verlangt hierauf der Versender keine Uebergangsscheinausfertigung, so ist lediglich mit 
der bescheinigten Anmeldung der Branntwein binnen einer von dem Abfertigungsamte ange- 
messen zu bestimmenden und in der Anmeldung vorzutragenden Frist dem gewählten Aus- 
gangsamte vorzuführen, welches, soweit nach seinem Ermessen oder nach den Umständen 
eine weitere Revision nicht erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen 
der Gebinde oder Kolli und auf Abnahme des Verschlusses, bezw. bei Raumpverschluß auf 
Prüfung und Abnahme des Verschlusses beschränken kann. Die demnächst erfolgte Ausfuhr 
ist vom Ausgangsamte auf der Anmeldung zu bescheinigen und die also bestätigte Anmeldung 
dem Transportanten zurückzustellen. 
Wird dagegen nach dem Antrag des Versenders ein Uebergangsschein in den zulässigen 
Fällen ausgefertigt, so hat die Anmeldung, welche in diesem Falle statt des gewöhnlichen 
Anmeldescheins zugleich für die Ausfertigung des Uebergangsscheines benützt wird, bei dem 
Ausfertigungsamte insolange zu verbleiben, bis der Erledigungsschein vom Empfangsamte 
zurückkommt. Im Uebergangsschein- zugfentioungspgffe wird in der Rubrik 8 bemerkt: 
Branntweinausfuh ldung zum Transporte auf. Bahn (Straße) nacch “ 
Auf Grund des Erledigungsscheins ist sodann vom Uebergangsschein-Ausfertigungsamt 
die zur Erlangung der Rückvergütung erforderliche Ausfuhrbescheinigung auf der Anmeldung 
  
  
  
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