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Zollausland genügt zur Erlangung der Aufschlagrückvergütung diese Ausfuhrbescheinigung
des Grenzamtes auf der Anmeldung, welche sodann dem Transportanten zurückzustellen ist.
In den übrigen Fällen unmittelbarer Ausfuhr bedarf es zur Erlangung der
Rückvergütung noch der Eingangsbestätigung, welche dem Transportanten nach seiner Wahl
von der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüberliegenden Uebergangsab-
fertigungsstelle des angrenzenden deutschen Staates auf der Anmeldung ertheilt werden wird.
Diese Eingangsbescheinigung muß über die Anzahl der Gebinde r2c. mit Branntwein bezw.
über die Unverletztheit des Verschlusses Auskunft geben und mit dem Dienststempel und
der Unterschrift der betreffenden Behörde versehen sein.
KG. 9.
Findet die Abfertigung bei einem anderen als dem Ausgangsamte statt, so hat ersteres
nach gepflogener und bescheinigter Revision den Verschluß anzulegen und die Art der Ver-
schlußanlage auf der Anmeldung vorzumerken.
Verlangt hierauf der Versender keine Uebergangsscheinausfertigung, so ist lediglich mit
der bescheinigten Anmeldung der Branntwein binnen einer von dem Abfertigungsamte ange-
messen zu bestimmenden und in der Anmeldung vorzutragenden Frist dem gewählten Aus-
gangsamte vorzuführen, welches, soweit nach seinem Ermessen oder nach den Umständen
eine weitere Revision nicht erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen
der Gebinde oder Kolli und auf Abnahme des Verschlusses, bezw. bei Raumpverschluß auf
Prüfung und Abnahme des Verschlusses beschränken kann. Die demnächst erfolgte Ausfuhr
ist vom Ausgangsamte auf der Anmeldung zu bescheinigen und die also bestätigte Anmeldung
dem Transportanten zurückzustellen.
Wird dagegen nach dem Antrag des Versenders ein Uebergangsschein in den zulässigen
Fällen ausgefertigt, so hat die Anmeldung, welche in diesem Falle statt des gewöhnlichen
Anmeldescheins zugleich für die Ausfertigung des Uebergangsscheines benützt wird, bei dem
Ausfertigungsamte insolange zu verbleiben, bis der Erledigungsschein vom Empfangsamte
zurückkommt. Im Uebergangsschein- zugfentioungspgffe wird in der Rubrik 8 bemerkt:
Branntweinausfuh ldung zum Transporte auf. Bahn (Straße) nacch “
Auf Grund des Erledigungsscheins ist sodann vom Uebergangsschein-Ausfertigungsamt
die zur Erlangung der Rückvergütung erforderliche Ausfuhrbescheinigung auf der Anmeldung
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