Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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zu bewirken, die auf solche Weise bestätigte Anmeldung dem Versender wieder zurückzustellen 
und die erfolgte Aushändigung bei dem bezüglichen Vortrage im Aussfertigungsregister unter 
Konstatirung des Datums der Zurückstellung vorzumerken. 
G. 10. 
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Branntweins erfolgt (§. 8 und §. 9), 
haben über die bewirkten Feststellungen ein Abfertigungs-Register nach dem Muster Bei- 
L. lage V zu führen. Das den Ausgang bescheinigende Amt hat sich eines Ausgangsregisters 
— nach dem Muster Beilage VI zu bedienen. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangs- 
aanmt, so sind beide Register neben einander zu führen. 
Diese Register werden monatlich abgeschlossen und durch die Hauptzollämter bis zum 
15. des auf den Registerabschluß folgenden Monats zur General-Zolladministration ein- 
gesendet. 
§. 11. 
Hat der Versender die nach obigen Vorschriften bescheinigten Anmeldungen zurück- 
erhalten, so übergibt er dieselben der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes, welche die 
Visirung (F. 5) vorgenommen hat. 
##. Die Einnehmerei stellt hierüber eine Rekognition nach dem Muster Beilage VII aus 
s und trägt die im Laufe eines Monats einkommenden Anmeldungen in die nach dem Muster 
##.Beilage VIII am Schlusse jeden Monats herzustellende Nachweisung ein, wobei die im 
— des Monats zurückgekommenen Anmeldungen ausgeschieden nach den Versendern 
aufzuführen sind und zwar so, daß nicht der für jede einzelne Anmeldung sich berech- 
nende Rückvergütungsbetrag in Spalte 14 eingestellt, sondern die für jeden Versender aus 
sämmtlichen Anmeldungen sich ergebende Summe der Spalte 13 bezw. 11 der Rück- 
vergütungsberechnnng zu Grunde gelegt wird. Hiebei bleiben Pfennigbeträge, welche durch 
zehn nicht theilbar sind, außer Betracht. 
Nach Ablauf eines jeden Monats wird diese Nachweisung sammt den dazu gehörigen 
Anmeldungen an das vorgesetzte Hauptzollamt eingesendet. 
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