Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 12. 
Das Hauptzollamt bringt die eingesendeten Nachweisungen sammt Belegen in einer 
. nach dem Muster Beilage IX anzufertigenden Konsignation innerhalb längstens 14 Tagen 
—— nach Monatsschluß der General-Zolladministration in Vorlage. 
Nach erfolgter revisorischer Prüfung erhält das Hauptamt die vorgelegte Konsignation 
sammt den Nachweisungen mit der Ermächtigung zurück, über die in der Konsignation 
spezifizirten Beträge an rückzuvergütendem Branntweinaufschlag für die einzelnen Versender 
X. Certifikate nach dem anliegenden Muster Beilage X auszustellen. 
Letztere sind dem Versender durch den betreffenden Aufschlageinnehmer gegen Einziehung 
der Rekognition (S. 11) behändigen zu lassen. 
—J. 
g. 13. 
Die Certifikate werden bei Zahlungen von Branntwein-Aufschlaggefällen zu dem Be- 
trage, auf welchen sie lauten, statt baaren Geldes angenommen, oder baar durch das Haupt- 
zollamt honorirt; dieselben dürfen indeß nur innerhalb des Verlauses eines halben Jahres, 
vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, in Zahlung angenommen oder baar realisirt 
werden — spätere (oder auch nur theilweise) Geltendmachung derselben ist unzulässig. 
f4. 
Ueber die während des Jahres geleisteten Branntweinaufschlag-Rückvergütungen wird 
vom Hauptzollamte nach Jahresschluß und längstens bis 1. Februar ein Verzeichniß nach 
dem Muster Beilage XI angefertigt und mit den Monatskonsignationen, den betreffenden 
— Nachweisungen, ferner den abquittirten Certifikaten belegt, zur General-Zolladministration 
eingesendet, welche alsdann Verrechnungseinweisung erläßt. 
8. 15. 
Für den nachgewiesenermaßen in Bayern erzeugten Branntwein (Liaqueur), welcher 
behufs späterer Ausfuhr nach dem Zollauslande in eine öffentliche Niederlage eingebracht 
wird, wird die Aufschlagrückvergütung ebenfalls gewährt. Bei solchem Branntwein 2c. 
kommen in Bezug auf Anmeldung, Abfertigung und Erlangung der Vergütung die ver-
	        
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