Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Wenn im kleinen Grenzverkehr nicht mehr als 5 Liter Branntwein (Spiritus, 
Liqueur) eingehen, so ist die wahre Alkoholstärke bei Branntwein (Spiritus) mit 98 Prozent, 
bei Liqueuren mit 50 Prozent anzunehmen. Sollte sich der Betheiligte weigern, die 
hienach treffende Uebergangssteuer zu entrichten, so ist die Einbringung des Branntweins 2c. 
zurückzuweisen. 
5. Die Revision und Verwiegung der Gebinde, sowie die Feststellung des Alkohol- 
gehaltes und der Menge des Branntweins 2c. hat nach dem in der Beilage I (ef. F. 3) 
ertheilten Vorschriften zu erfolgen. 
g. 17. 
1. Wenn Branntwein oder Liqueur ohne Uebergangsschein bei einer zur 
Vornahme der bezüglichen Abfertigung ermächtigten Uebergangssteuerstelle eingeht, so ist 
die Ladung durch den Waarenführer speziell zu deklariren, und ist die Deklaration nach 
XK.Maßgabe des anliegenden Musters Beilage XII zu fertigen. 
2 Die Deklaration muß insbesondere die Anzahl der Gebinde oder Kolli, deren Zeichen, 
Nummern und Bruttogewicht, dann die Gattung und Menge des Branntweins 2c. in 
Litern, sowie — abgesehen von den Liqueuren — die wahre Alkoholstärke und die Menge 
nach Litern absoluten Alkohols, endlich beim Eingange in Flaschen die Anzahl der in den 
einzelnen Kolli befindlichen Flaschen von gleicher Größe und Art enthalten. 
Erklärt sich der Waarenführer außer Stand, die Deklaration anzufertigen, so hat die 
Abfertigungsstelle auf Grund der vom Waarenführer zu übergebenden Papiere, oder falls 
er solche nicht zu besitzen angibt, auf Grund seiner mündlichen Angaben, dieselbe unent- 
geltlich anzufertigen. Derartigen Deklarationen muß nach vorheriger Vorlesung der Dekla- 
rant seine Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen, dessen Richtigkeit von einem 
Beamten oder Bediensteten auf Dienstpflicht zu bescheinigen ist, beifügen. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem Falle, wenn 
dieselbe von der Abfertigungsstelle angefertigt worden ist. 
2. Es genügt die Anfertigung der Deklaration in einem Exemplare, wenn die Ent- 
richtung der Uebergangsabgabe bei der Uebergangssteuerstelle erfolgt. Findet dagegen die 
Ausfertigung eines Uebergangsscheines statt und bietet derselbe nicht Raum genug zur Auf- 
nahme der bezüglichen Einträge, so ist die Deklaration in zwei Exemplaren abzugeben.
	        
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