Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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5 Liter nicht überschreitenden Branntwein= (Spiritus= und Liqueur-) Mengen — ekr. auch 
§# 16 Ziff. 4 Abs. 2 oben — sind die besonders bekannt gegebenen Uebergangssteuer- 
stellen kompetent. 
. 18. 
Wird Branntwein 2c. mit Uebergangsschein eingeführt, so hat das Erledigungs- 
amt die Versteuerung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen und unter Beachtung 
der wegen Erledigung der Uebergangsscheine bereits gegebenen Vorschriften vorzunehmen und 
""r eventuell die für den Weitertransport nöthige Bezettlung zu ertheilen. Das Uebergangs- 
— scheinempfangsregister ist künftig nach dem Muster Beilage XV zu führen. 
Wenn sich bei der Einfuhr von Branntwein 2rc. in Fässern unter Uebergangsschein- 
kontrole bei Feststellung des Literinhaltes aus dem Gewicht mit Hilfe der Conradi'schen 
Tabellen ein geringerer Literinhalt ergibt, als im Uebergangsschein auf Grund der auf 
den Gebinden befindlichen Litereiche überwiesen wurde, so ist der Steuerberechnung nicht der 
aus dem Gewichte ermittelte, sondern der überwiesene Maßgehalt zu Grunde zu legen, 
falls die Fässer spundvoll sind. Beträgt die Leere am Spunde bis zu 5 Centimeter, so 
ist der mit Hilse der Tabellen aus dem Gewichte berechnete Inhalt für die Steuerberech- 
nung maßgebend, während, wenn die Leere am Spunde mehr als 5 Centimeter beträgt, 
das in Beilage I Ziff. 12 und 13 angegebene Verfahren zur Anwendung zu kommen hat. 
§. 19. 
Die mit übergangssteuerpflichtigem Branntwein 2c. eingegangenen sonstigen amtlichen 
Bezettelungen sind, nachdem darin die Einfuhr und die Versteuerung bezw. die Weiterab- 
fertigung unter Kontrole bescheinigt ist, in derselben Weise wie bislang weiter zu behandeln. 
§. 20. 
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, haben die seither über den Verkehr mit 
übergangssteuerpflichtigem Branntwein (Spiritus 2c.) und über die Abfertigung desselben, 
sowie über die Registerrevision bestehenden Vorschriften auch ferner Anwendung zu finden.
	        
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