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Aus- bezw. Eingangsbescheinigungen.
Daß die üben bezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung . Liter
absoluten Alkohols enthaltennan 18. #mittags Uhr dem Grenzaufseher
.............. zur Begleitung an die Grenze übergeben worden sind, wird bescheinigt.
(1. 8.) K. Hauptzollamt.
Ausfuhr-Register Pher: ........
Daß die üben bezeschneten Gebinde, welche zusammen noch der amtlichen Feststellung . Liter
absoluten Alkohols enthalten, am .. ten .. 18. mittags= Uhr nach selbst genom-
mener Ueberzeugung über die Grenze *- sind, wird bescheinigt.
.......... , den .......
(L. 8 K. Hauptzoliamt.
Ausfuhr--Register Nr.. . . . ..
Oder:
Daß die üben bezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen sclm Liter
absoluten Alkohols enthalten, heute —.— Uhr in der Richtung gegen die Greme
von hier abgegangen siad, wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß dieselben innerhalb. . Stunden
bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle . . .. behufs der E Eingangsbescheinigung
vorzuführen sind.
den
(L. S.) K ütberzuncsnnerfene,
Ausfuhr-Registerrer.
Daß die üben bezeichneten Gebinde mit Branntwein gefüllt heute ##mittags
Uhr hier eingegangen sind, wird bescheinigt.
ss—-.-s-t-Pi.hi (. 9n Firma und Unterschrift
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Die üben bezeichneten. .Gebinde sind in den Güterwaogen verladen, welcher
heute mittags .. Uhr mit . . Schlössern der Serie .. verschlossen der Eisenbahnverwaltung
zur Vorfuhrung imerhal? Tagen bei dem Hauptkollamte zu übergeben worden ist.
.......... , en...
(L. S.) K. Hauptzollamt.
Der bezeichnete Güterwagen ist an. ... . . . ...p 18 Fermittags .. Uhr hier
eingetroffen und nach Abn ahme des unverletzten Verschlusses sofort über die Grenze ausgegangen.
........... »........
( . s.) K. Hauptzollamt.
Ausfuhr-Repister Nrrer.
der:
Auf Grund des vom . . . ... Amte auswestellten Erledigungsscheins über
den dießamtlichen. Uebergangsschein Nr. . .. vom ien wird bestätigt, daß die üben
bezeichneten Geriude dortselbst richtig eingegangen sind.
......... ,en..»"....
(L. 8) a! Nebenzollamt.
Bemerkung: Insoweit die angegebenen Ansfuhrbescheinigungen für die betreffenden Verkehrsverhältnisse nicht ge-
nüchgen, sind dieselben den letzteren enisprechend abzuändern.