Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanutmachung, die Aufhebung der zwischen Bayern und Württemberg bestehenden Ueber- 
einkunft vom Jahre 1826 wegen Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Die königlich bayerische und die königlich württembergische Regierung sind überein- 
gekommen, das zwischen Bayern und Württemberg im Jahre 1826 geschlossene Ueberein- 
kommen, die Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen betreffend (Regierungsblatt 
von 1826 S. 745 ff.) außer Wirksamkeit treten zu lassen. 
Dieses wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München, den 4. Juli 1880. 
Fprhr. v. Crailsheim. 
Ordeno-Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterr#n 
15. Juni l. Is. dem in Allerhöchst-Ihrem 
Secretariate verwendeten Geheimen Se- 
cretär des Staatsministeriums des Königlichen 
Hauses und des Aeußern, Ludwig Stattner, 
das Ritterkreuz I. Classe des Verdienstordens 
vom heiligen Michael zu verleihen. 
Der General-Secretär, 
Dr. v. Prestele. 
Käniglich Alerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Pecoration. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
16. Juni d. Is. dem k. Geschäftsträger bei 
der kaiserlich russischen Regierung, Geheimen 
Legationsrath Rudolph Freiherrn von 
Tautphöus, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Italien verliehenen 
Commandeurkreuzes des k. italienischen St. 
Maurizius= und Lazarus-Ordens zu ertheilen.
	        
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