Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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gesammten Post= und Telegraphen-Wesens einschließlich der Herstellung neuer Telegraphen- 
Linien übertragen. 
Nach Erforderniß kann mit Zustimmung Unseres Staatsministeriums des kgl. Hauses 
und des Aeußern bei der Abtheilung für Post und Telegraphen die Bildung einer oder 
mehrerer Unter-Abtheilungen stattfinden und deren Vorstandschaft einem Mitgliede des 
Collegiums der genannten Abtheilung übertragen werden. 
2) Vom gleichen Zeitpunkte an werden im Anschlusse an die Organisation der Mittel- 
stellen der kgl. Verkehrsanstalten die Telegraphenstationen dem Oberpostamte, in dessen 
Bezirk sie gelegen sind, untergeordnet und die vorhandenen Telegraphen-Inspektoren den 
Oberpostämtern nach Bedürfniß zugetheilt. 
Vorbehalten bleibt, wo die dienstlichen und lokalen Verhältnisse es gestatten, die Ver- 
einigung der selbstständigen Telegraphenstationen mit den betreffenden Ortspostanstalten. 
3) Vom 1. Januar 1881 an gehen die Geschäfte der Telegraphenkassa an die 
Centralpostkassa und die Oberpostamtskassen über. 
Mit der Durchführung gegenwärtiger Verordnung wird Unser Staatsministerium 
des kgl. Hauses und des Aeußern beauftragt. 
Schloß Berg, den 5. Juli 1880. 
Ludwig. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Serretär: 
Dr. v. Prestele.
	        
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