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2. die postzwangspflichtigen Gegenstände;
3. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit
nicht die Bestimmungen in Anlage D Anwendung finden, insbesondere:
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitro-
glycerin, sowie Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen,
als nitrirter Cellulose, Pulversätzen r2c.;
b) nicht abtropsbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich
nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse
(wegen Dynamitpatronen vergleiche Anlage D Nr. D;
e) unreine Pikrinsäure (vergleiche Anlage D Nr. XV), pikrinsaure Salze,
sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsanre Salze enthalten;
d) Knallquecksilber (wegen Zündungen und Zündhütchen vergleiche Anlage D
Nr. 1 und III), Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten
Präparate;
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten,
namentlich Zündblättchen (amorces);
f) geladene Schußwaffen.
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen:
1. Die in Anlage D verzeichneten Gegenstände.
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren
Bestimmungen maßgebend.
2. Gold= und Silberbarren, Platina, gemünztes und Papiergeld, geldwerthe
Papiere, Dokumente, ferner Pretiosen, wie Edelsteine, ächte Perlen u. dal.
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen
werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder Eisenbahn.
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Gemälde und andere Kunstgegenstände.
Zur Uebernahme der Beförderung ist die Eisenbahnverwaltung nur dann
verpflichtet, wenn in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthallen ist.
4. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen
der übernehmenden Verwallung außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.